Andere Regelungsbereiche
42. Nach Prüfung durch die Kommission und vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für Handelspolitik können im Einklang mit den EU-Verträgen in das Abkommen Bestimmungen zu anderen mit den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängenden Bereichen aufgenommen werden, wenn im Verlauf der Verhandlungen ein entsprechendes beiderseitiges Interesse geäußert wurde.