Sven Giegold

Erfolg: Europaparlament verlangt harte Gesetzesänderungen nach Geldwäsche-Skandalen

Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments hat an diesem Dienstag über ein umfassendes Gesetzgebungspaket zur Reform der europäischen Bankenregeln (CRD, CRR, BRRD) abgestimmt. Darin enthalten sind Grüne Vorschläge, die den Kampf gegen Geldwäsche in der Bankenunion erleichtern und Rechtssicherheit bei der Insolvenz von Instituten gewährleisten sollen. Bevor die vom Parlament verabschiedeten Regeln in Kraft treten können, müssen die Mitgliedstaaten ihnen zustimmen. In den nun anstehenden Verhandlungen mit dem Rat und der EU-Kommission werden wir Grüne die im Parlament erreichten Maßnahmen im Bereich Geldwäsche vehement verteidigen.

 

Zu Beginn des Jahres hatten mehrere Geldwäsche-Skandale europäischer Geldhäuser offengelegt, dass der Aufsichtsarm der EZB von den nationalen Anti-Geldwäschebehörden in den europäischen Mitgliedstaaten nicht mit den nötigen Informationen zu Geldwäsche-Risiken in einzelnen Kreditinstituten versorgt wird. Die Überwachung und Durchsetzung der europäischen Geldwäscheregeln obliegt zwar formell den Mitgliedstaaten sowie der EU-Kommission. Die EZB hat jedoch die Pflicht, Geschäftsführer und Aufsichtsräte hinsichtlich Finanzkriminalität zu überprüfen, bei besonderen Risiken zusätzliches Eigenkapital von den Banken zu fordern und ihnen bei schweren Geldwäschevergehen die Lizenz zu entziehen. Bislang ist in der CRD nicht einmal die Möglichkeit geregelt, Informationen zu Geldwäsche-Risiken zwischen Bankaufsehern und nationalen Anti-Geldwäschebehörden auszutauschen. Auf Hinweis der EZB hatten der sozialdemokratische Berichterstatter Peter Simon, der Konservative Othmar Karas und wir Grünen deshalb einen entsprechenden Änderungsantrag eingereicht, wonach die Möglichkeit zum Informationsaustausch in der CRD gesetzlich verankert wird. Da dies jedoch offensichtlich nicht  ausreicht, um die Zusammenarbeit in der Bankenunion zu gewährleisten, haben wir Grünen zusätzlich vorgeschlagen, den Informationsaustausch zwischen Bankaufsehern und Anti-Geldwäschebehörden in beide Richtungen verpflichtend zu machen. Unser Vorschlag fand eine Mehrheit im Ausschuss.

 

Der Fall der lettischen ABLV Bank hatte zudem eine Lücke im europäischen Bankenabwicklungsgesetz (BRRD) offenbart. Die EZB hatte die lettische Bank wegen massiver Refinanzierungsschwierigkeiten infolge von Geldwäschevorwürfen als “failing or likely to fail” eingestuft. Da das Institut zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nach den lettischen Gesetzen erfüllte, befand sich die Bank in einem Schwebezustand. Um diese Gesetzeslücke zu schließen, haben wir Grünen einen Änderungsantrag eingereicht, der von einer Mehrheit der Abgeordneten unterstützt wurde. Die Mitgliedstaaten müssen demnach ihr nationales Insolvenzrecht anpassen, so dass nach einer “failing or likely to fail” Entscheidung der EZB zwingend ein Insolvenzverfahren gestartet wird.

 

Dazu sagt der wirtschafts- und finanzpolitische Sprecher der Grünen/EFA-Fraktion im Europäischen Parlament, Sven Giegold:

 

“Die vom Parlament verlangten Gesetzesänderungen sind ein Schritt voran gegen Geldwäsche in der europäischen Bankenunion. Wenn die EZB von der Entscheidung nationaler Anti-Geldwäschebehörden abhängt, um eine Bank schließen zu können, müssen die nationalen Behörden ihr relevante Informationen zur Verfügung stellen. Die nationale Gesetzgebung für Bankenabwicklungen und Insolvenzen muss weiter harmonisiert werden.

 

Trotz der Geldwäsche-Skandale wie ABLV, Dansk Bank und Versobank hat der Rat keine Zeile zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche in sein Verhandlungsmandat geschrieben. Wir brauchen aber jetzt die notwendigen Gesetzesänderungen und können nicht warten, bis die Kommission einen neuen Gesetzesvorschlag präsentiert. Die Bankenregeln stehen jetzt auf dem Prüfstand und dieses Fenster müssen wir nutzen, gravierende Mängel in der Funktionsweise der Geldwäsche-Aufsicht in Europa zu beheben. Um die Reputation der Bankenunion zu verteidigen, appelliere ich an die Mitgliedstaaten, unsere Vorschläge zu unterstützen. Wir können uns keinen weiteren Geldwäscheskandal leisten. Unabhängig davon muss die EZB viel aktiver gegen Finanzkriminalität werden. Sie braucht ein eigenes Aktionsprogramm und entsprechendes spezialisiertes Personal”.

 

 

Hintergrund

 

Position des Europäischen Parlaments, basierend auf einem Vorschlag der EZB, eingereicht von den Grünen, Othmar Karas und Peter Simon, zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen Bankaufsehern und nationalen Anti-Geldwäschebehörden in der CRD

 

In Article 56 CRD point (fa) new is added:

 

Article 56

Exchange of information between authorities

 

Article 53(1) and Article 54 shall not preclude the exchange of information between competent authorities within a Member State, between competent authorities in different Member States or between competent authorities and the following, in the discharge of their supervisory functions:

(fa)       competent authorities referred to in Article 48 of the amended Directive (EU) 2015/849 of the European Parliament and of the Council (Anti-Money Laundering Directive);

 

Position des Europäischen Parlaments, basierend auf einem Vorschlag der Grünen, zum verpflichtenden Informationsaustausch zwischen Bankaufsehern und nationalen Anti-Geldwäschebehörden in der CRD

 

In Article 117 CRD, paragraph 4a new is inserted

 

Article 117

Cooperation obligations

(4a) Competent authorities, financial intelligence units and authorities entrusted with the public duty of supervising obliged entities listed in points (1) and (2) of Article 2 paragraph 1 of Directive (EU) 2015/849 for compliance with this Directive, shall cooperate closely with each other within their respective competences and shall provide one another with information relevant for this under this Directive, Regulation (EU) 575/2013 and under Directive (EU) 2015/849

 

Position des Europäischen Parlaments, basierend auf einem Vorschlag der Grünen, zur Einfügung eines neuen Artikels bezüglich nationaler Insolvenzverfahren in die Europäische Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Instituten (BRRD)

 

Proposed new Article 32a BRRD

 

Article 32a (new)

INSOLVENCY PROCEEDINGS IN RESPECT OF INSTITUTIONS NOT SUBJECT TO RESOLUTION ACTION

 

Insolvency proceedings in respect of institutions not subject to resolution action

Member States shall ensure that national law governing normal insolvency proceedings provides that an institution which is failing or likely to fail under point (a) of Article 32(1) and for which, having regard to timing and other relevant circumstances, there is no reasonable prospect that any alternative private sector measures, including measures by an IPS, or supervisory action, including early intervention measures or the write down or conversion of relevant capital instruments in accordance with Article 59(2) taken in respect of the institution, would prevent the failure of the institution within a reasonable timeframe in the sense of point (b) of Article 32(1) but for which the resolution authority has determined that a resolution action is not in the public interest under point (c) of that paragraph shall be subject to normal insolvency proceedings.

 

 

Rubrik: Wirtschaft & Währung

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