Hier ein von mir mitinitiierter Antrag an die nächste Bundesdelegiertenkonferent der Grünen (16.-18.11.). Die Regelsätze für SGB II – Leistungsempgfänger müssen direkt auf ein verfassungsgemäßes Niveau (etwa 420 € für alleinstehende Erwachsene) angehoben werden.
Text von Zeile 698 an („Wir wollen den Regelsatz für Erwachsene…) bis Zeile 706 („…auf Basis der neuen statistischen Daten erfolgen.“) streichen und ersetzen durch:
„Wir wollen den Regelsatz für Erwachsene in einem ersten Schritt auf rund 420 Euro erhöhen. Dies ist notwendig, da die gegenwärtige Berechnung in zahlreichen Punkten nicht den Vorgaben entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Urteil vom 9. Februar 2010 dem Gesetzgeber gemacht hat. Durch die Einführung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro entsteht finanzieller Spielraum, der bisher nicht im Grünen Finanztableau berücksichtigt wird und zur vollständigen Gegenfinanzierung eingesetzt werden kann. Der Finanzspielraum ergibt sich, weil ein Mindestlohn erheblich die Zahl der „Aufstocker“ bzw. deren Bedarf an ergänzendem ALG II verringert.
Das menschenwürdige Existenzminimum ist wegen Artikel 1 des Grundgesetzes als eigenständiges Gewährleistungsrecht „dem Grunde nach unverfügbar“ (BVerfG 2010). Daran können und wollen wir als Menschenrechtspartei nicht rütteln. Mithin sind zumindest die gröbsten systematischen und inhaltlichen Mängel der schwarz-gelben Regelsatzermittlung zügig zu heilen: Zum einen müssen so genannte „verdeckt Arme“ und „kleine Aufstocker“ (Zuverdienst bis 100 Euro) aus der Bezugsgruppe, die Maßstab für die Regelsatzberechnung ist, heraus genommen werden. Zum anderen müssen wenigstens die wichtigsten Ausgabenpositionen berücksichtigt werden, die für Teilhabe und die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen von Bedeutung sind. Dies umfasst insbesondere Verkehrsdienstleistungen, Speisen und Getränke in Cafés oder Imbiss, Schnittblumen und Pflanzen.
Nach unseren Berechnungen müsste der Regelsatz für das Jahr 2012 rund 420 Euro betragen. Diese Erhöhung ist strukturell bedingt, sie wird nicht mit der regulären Anpassung (Inflationsausgleich in Verbindung mit Lohnentwicklung) verrechnet.
Trotz der Korrektur der schwerwiegendsten Fehler bleiben jedoch noch offene Fragen bei der Ermittlung der Regelbedarfe wie etwa die Größe der Bezugsgruppe (untere 20 % oder 15 % der Haushalte) oder weitere Verbrauchspositionen (z.B. alkoholische Getränke). In einem zweiten Schritt soll daher auf Basis der 2014 zur Verfügung stehenden Daten der Einkommens- und Verbrauchsstatistik nach einem vorher festgelegten transparenten Verfahren das menschenwürdige Existenzminimum ermittelt werden.“
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt: Die grundrechtliche Garantie des Existenzminimums betrifft sowohl die physische Existenz des Menschen (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft usw.) als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. (BVerfG 2010 RdNr 135). Bemerkenswert an diesen Ausführungen ist die Differenzierung zwischen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und dem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Damit hebt das Gericht den Aspekt der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gegenüber dem sonst weit gefassten Verständnis der Teilhabe besonders heraus. Dies bedeutet, dass nicht nur die beiden gröbsten systematischen Fehler wie die Nichtberücksichtigung der so genannten „verdeckt Armen“ sowie der „kleinen Aufstocker“ (Zuverdienst unter 100 Euro) bei der Berechnung des Regelsatzes eine Rolle spielen. Auch die teilweise unbegründete Streichung oder Kürzung wenigstens der wichtigsten teilhaberelevanten Regelsatzpositionen (Blumen, Verkehrsdienstleistungen, Speisen in Restaurants, Cafés etc.) muss unmittelbar korrigiert werden.
Nicht eingeschlossen in diese Berechnung ist der Fehlbetrag, der sich aus der unzulässigen Einbeziehung von Erwerbstätigen mit Nettoeinkünften von mehr als 100 Euro, aber unterhalb der Bedarfssätze ergibt. Auch die Verringerung der Referenzgruppe (von 20 % auf 15 % der einkommensschwächsten Haushalte), die unzureichende Erfassung des Bedarfs für langlebige Gebrauchsgüter sowie die normativen Abschläge für alkoholische Getränke und für chemische Reinigung sind bei der Erhöhung nicht berücksichtigt, so dass auch bei einem Regelsatz in Höhe von 420 Euro nicht alle verfassungsrechtlichen Bedenken als restlos ausgeräumt gelten können. Bei der kommenden Ermittlung der Regelsätze auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 müssen daher vor Beginn des Berechnungsverfahrens die normativen Fragen (Was gehört zu welchen Anteilen zum Existenzminimum?) und die systematischen Grundlagen (Zuschnitt der Bezugsgruppe) festgelegt und vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben begründet werden. Auf diese Weise werden Vorwürfe der Manipulation und Intransparenz künftig ausgeschlossen – auch wenn inhaltliche Differenzen in der normativen Bewertung bleiben sollten.
Die Berechnungen stützen sich auf unsere Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 sowie auf ein Gutachten der Armutsforscherin Irene Becker und des Rechtsprofessors Johannes Münder (Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, Soziale Sicherheit, Sonderheft September 2011).
Zur Finanzierung: Aufbauend auf den Schätzungen der Bundesregierung würde eine Anhebung des Regelsatzes für Erwachsene von 374 Euro auf 391 Euro rund 1,2 Mrd. Euro kosten. Im Finanztableau der Fraktionsprojektgruppe sind derzeit 1,7 Mrd. Euro für die Anhebung der Regelbedarfe eingestellt (einschließlich zusätzlicher Leistungen für Kinder). Nach aktuellen Berechnungen der Bundestagsfraktion kostete eine erweiterte Regelsatzerhöhung auf 420 Euro den Bund und die Kommunen weitere 1,3 Mrd. Euro. Dies wollen wir durch erwartete Effekte bei der Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro gegenfinanzieren. Dies ist absolut realistisch: Laut einer Unterrichtung durch die Bundesregierung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2008 würde ein flächendeckender Mindestlohn von 7,50 Euro allein im Bereich der passiven Leistungen (ALG II) für Einsparungen in Höhe von 1 bis 1,5 Mrd. Euro sorgen, da die Zahl der Aufstocker sich verringerte bzw. weniger ergänzendes ALG II benötigte. Diesen Angaben liegen aufwändige Modellrechnungen des IAB zugrunde. Inzwischen liegt die Zahl der Aufstocker deutlich höher als im Jahr 2008, so dass selbst ein Mindestlohn von 7,50 Euro wahrscheinlich den geforderten Betrag von 1,7 Mrd. Euro erbrächte. Nicht berücksichtigt sind in dieser Rechnung weitere fiskalische Effekte wie zusätzliche Einnahmen in den Sozialversicherungen und eventuelle Steuermehreinnahmen. Ebenfalls unberücksichtigt sind so genannte Zweitrundeneffekte durch höhere Binnennachfrage und entsprechende Zusatzeinnahmen bei der Mehrwertsteuer. Die vorgelegte Gegenfinanzierung ist folglich als eine sehr konservative zu bewerten.
Nummer des Antrags: SP-01-698-4 – Sozialpolitik
AntragsstellerInnen: Markus Kurth (KV Dortmund), Gesine Agena (KV Friedrichshain-Kreuzberg), Toni Hofreiter (KV München-Land), Katja Dörner (KV Bonn), Sven-Christian Kindler (RV Hannover), Agnieszka Brugger (KV Ravensburg), Sven Giegold (KV Düsseldorf), Martina Lammers (KV Lüchow-Dannenberg), Max Löffler (KV Köln), Martina Maaßen (KV Viersen), Gerhard Schick (KV Mannheim), Michael Kellner (KV Pankow), Beate Müller-Gemmeke (KV Reutlingen), Chris Kühn (KV Tübingen), Maria Klein-Schmeink (KV Münster), Daniel Wesener (KV Friedrichshain-Kreuzberg), Jessica Messinger (KV Tübingen), Peter Meiwald (KV Ammerland), Ingrid Tews (KV Mülheim an der Ruhr), Harald Wölter (KV Münster) u.a.
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