Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) gibt einer Million BürgerInnen mit ihrer Unterschrift die Möglichkeit, neue EU-Gesetze anzustoßen. Der Vertrag von Lissabon öffnete damit den ersten kleinen Schritt zu direkter Demokratie in Europa. Drei Jahre nach dem Start der Europäischen Bürgerinitiative hat sich aber gezeigt: Die Hürden sind zu hoch, die zugrundeliegende EU-Verordnung muss daher reformiert werden. Trotz Erfolgen der Bürgerinnen und Bürger wie weit über einer Million Unterschriften für die EBI „right2water“ für Wasser als Menschenrecht gab es bis heute keinen einzigen von einer EBI angestoßenen EU-Gesetzesentwurf, obwohl immerhin drei Initiativen die Million erreichen konnten. Die meisten vorgeschlagenen Initiativen scheiterten an der Einschätzung der EU-Kommission, sie sei nicht zuständig oder die Bürgerinitiative unzulässig, so auch im Fall der EBI gegen TTIP und CETA.
Die EU-Kommission hat im März eine vorsichtig selbstkritische Analyse veröffentlicht. Als Stimme der Bürger*innen arbeitet das Europaparlament jetzt an einer eigenen Position zur Umsetzung der EBI. Die Vorlage des konservativen Berichterstatters Schöpflin enthielt schon die Forderungen nach einer offeneren Auslegung, wozu EBIs gestellt werden können, für kostenlose Übersetzungen und für die Verpflichtung für die EU-Kommission, mit den Arbeiten an einem Gesetzentwurf spätestens ein Jahr nach einer erfolgreichen EBI zu beginnen. Uns als Grüne/EFA-Fraktion geht das aber nicht weit genug. Deshalb haben wir diese Woche unsere Änderungsanträge für eine weitgehende Reform gestellt, um für EBIs die Hürden zu senken und ihre Wirkung zu erhöhen. Im Anschluss finden Sie unsere wichtigsten Änderungsanträge im Einzelnen. Mit einer möglichst starken Forderung für eine Reform nach der Abstimmung des Berichts im September im Verfassungsausschuss und danach im Plenum wollen wir Druck auf die EU-Kommission machen. Sie muss im nächsten Jahr entscheiden, ob sie die Verordnung zur EBI so grundlegend überarbeitet, wie es nötig ist oder nur minimale Verbesserungen vornimmt.
Weniger Hürden: EBIs müssen auch ohne Kommissionserlaubnis möglich werden
Die EU-Kommission darf nicht weiter EBIs anhand des sehr politischen Zuständigkeits-Kriteriums aussortieren. Diese Zuständigkeitsprüfung sollte von unabhängiger Seite übernommen werden und die Unterschriftensammlung nicht verhindern. Internationale Verträge der EU, wie zum Beispiel TTIP oder CETA, sollten ebenso ausdrücklich zulässiges Ziel einer EBI sein dürfen, weil sie Grundlage für späteres EU-Recht sind.
Mehr Wirkung: Erfolgreiche EBIs verdienen einen EU-Gesetzentwurf
Die Kommission sollte innerhalb eines Jahres nach einer erfolgreichen EBI einen Gesetzesvorschlag vorlegen. Tut sie das nicht, muss das Europaparlament den Druck mit einem legislatiben Initiativbericht erhöhen. Dessen Berichterstatter sollte die EBI-OrganisatorInnen dabei eng einbeziehen.
Vertragsänderungen sollten ausdrücklich mit einer EBI angestoßen werden dürfen.
Weiter Änderungen: Mehr Datenschutz, mehr Informationen
EBI-OrganisatorInnen sollten mit ihren UnterstützerInnen in Kontakt bleiben dürfen. Das Kontaktverbot sollte beendet werden, solange der Datenschutz gewährleistet bleibt.
Unnötige persönliche Informationen sollten gar nicht erst verlangt werden. Bisher müssen zum Beispiel Personalausweisnummern auch in Ländern angegeben werden, die sie danach gar nicht zur Verfizierung der Unterschriften nutzen.
Die Online-Unterschriftensammlungssoftware muss auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden.
Jugendliche ab einem Alter von 16 sollten EBIs unterschreiben dürfen
Tranparente Finanzierung
Die Finanzierung von EBIs sollte verpflichtend noch transparenter werden, damit sich keine finanzstarkten Interessen hinter einer anderen Fassade verstecken können.
Die vollständigen Grünen Änderungsanträge: ECI-final amendments
Parlaments-Berichtsentwurf von Schöpflin: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-552.021%2b01%2bDOC%2bWORD%2bV0%2f%2fDE
Analyse der EU-Kommission: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-145-DE-F1-1.PDF