Sven Giegold

Update – Lobbying der Glücksspielunternehmen

Update: Die Kanzlei hat inzwischen auf diesen Blogbeitrag reagiert, die weitere Korrespondenz ist unten dokumentiert.

 

Am 20. Februar wurde im Ausschuss für Wirtschaft und Währung über die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abgestimmt. In den letzten Wochen und Monaten haben wir jede Menge Stellungnahmen und Abstimmungsvorschläge von Lobbyisten zugeschickt bekommen, die gleich auf unsere Lobbyliste gewandert sind.

Den Preis für das dreisteste Lobbying geht an die Kanzlei Alber & Geiger. Sie vertritt die Interessen der Gauselmann Gruppe, die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spielautomaten in Europa jährlich hunderte Millionen Euro umsetzt. Die Revision der Richtlinie sieht vor, dass der Glücksspielbereich stärker reguliert wird und das versuchen sie, auch noch auf den letzten Metern zu verhindern.

Sie sind auch auf deutscher Ebene mit unanständigem Lobbying aufgefallen: https://lobbypedia.de/wiki/Gauselmann_Gruppe

Bevor die E-Mail, die mitgeschickte Argumentationshilfe und die Liste der befürworteten Änderungsanträge im Lobby-Müll landen, sollen sie als weiteres Beispiel für das dreiste Lobbying im Europäischen Parlament dienen.

Alber&Geiger - Money Laundering - Bild

 

 

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Emailkorrespondenz vom 12. und 13.  März 2014

 

Sehr geehrter Herr Giegold,

Sie haben unsere anwaltliche Mandatskorrespondenz an Sie auf Ihrer Website ohne Zustimmung veroeffentlicht:

https://sven-giegold.de/2014/dreistes-lobbying-der-glucksspielunternehmen/

Ich darf Sie bitten, diese bis heute, 18 Uhr, dort wieder zu entfernen.

Mit freundlichen Gruessen

Dr. Andreas Geiger, M.E.S

Rechtsanwalt

 

Alber & Geiger

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Sehr geehrter Herr Dr. Geiger,

der guten Ordnung halber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sämtliche weitere Korrespondenz mit Ihnen auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ich bin ein demokratisch gewählter Abgeordneter und meine Wähler haben ein Recht zu erfahren, wie ich mit solchen Versuchen der Einflussnahme umgehe.  Zu ihrem eigentlichen Anliegen habe ich zwei Fragen. Wie kommen Sie auf die Idee, dass Korrespondenz zwischen Ihnen und mir Mandatskorrespondenz sei? Ich kann mich nicht erinnern, Sie mandatiert zu haben und halte dies auch in Zukunft für eher unwahrscheinlich. Außerdem würde es mich interessieren, wie Sie begründen wollen, dass Einflussnahme auf gewählte Volksvertreter im Rahmen eines anwaltlichen Mandates schützenswert sei. Im Übrigen würde ich Sie bitten, sich auf Ihre Tätigkeit als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu konzentrieren. 

 

Mit freundlichen Grüßen,

Sven Giegold

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Sehr geehrter Herr Giegold,

den Veroeffentlichungsstandard fuer Korrespondenz koennen Sie bei Frau Kommissarin Malmstroem einsehen, wonach eine direkte Zustimmung erforderlich ist:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/my-work/my-correspondence/index_de.htm

Bitte halten Sie sich an die ueblichen professionellen Gepflogenheiten der Institutionen.

Ergaenzend weise ich darauf hin, dass die von Ihnen gewaehlte Form der Informationsvermittlung hier die Voraussetzungen deutschen Prangerrechtsprechung erfuellt und damit unzulaessig ist.

Bitte entfernen Sie daher die Korrespondenz.

Besten Dank

Dr. Andreas Geiger, M.E.S
Rechtsanwalt

Alber & Geiger

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Sehr geehrter Herr Dr. Geiger,
wenn Sie den Text auf der Seite von Frau Malmstroem etwas genauer lesen, werden Sie sehen, dass das Zustimmungserfordernis lediglich für Privatpersonen aus der allgemeinen Öffentlichkeit gilt und selbst dort Frau Malmstroem die Korrespondenz ganz veröffentlicht, sobald eine Antwort erfolgt ist. Korrespondenz mit Unternehmen wird direkt und ohne Zustimmung veröffentlicht. Abgesehen davon bestimme ich meine Veröffentlichungsstandards selbst. Selbstverpflichtungen von Kommissarinnen oder Kommissaren sind für mich nicht bindend. Nach der von Ihnen angesprochene Prangerrechtsprechung wurde regelmäßig zu Gunsten des Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden. Ich bin zuversichtlich, dass Gerichte im Falle einer Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse entsprechend entscheiden werden. Sollten Sie dennoch der Ansicht sein, daraus einen Unterlassungsanspruch ableiten zu können, sind Sie dazu herzlich eingeladen. Andernfalls betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Sven Giegold

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Ach, Herr Giegold…


Dr. Andreas Geiger, M.E.S
Rechtsanwalt

Alber & Geiger

 

Rubrik: Achtung Lobby!

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