Sven Giegold

Eigenkapitalregeln für Banken: Erleichterungen brauchen auch Verpflichtungen für Bankinvestoren

Die EU-Kommission will den europäischen Banken in der Corona-Krise mit einem “CRR quick fix” der Eigenkapitalregeln weitreichende Kapitalerleichterungen gewähren. Vorher hatten bereits die Bankenaufseher ihrerseits den Banken Erleichterungen gewährt. Durch nun weitere temporär gelockerte Kapitalanforderungen sollen die Banken in die Lage versetzt werden, auch in der Krise Kredite zu vergeben.

Durch die Vorschläge der Kommission soll verhindert werden, dass die buchhalterischen Rückstellungen für erwartete Kreditausfälle (“expected credit losses” gemäß des neuen Rechnungslegungs-Rahmenwerks IFRS 9) in der Corona-Krise das Eigenkapital der Banken reduzieren. Diese Veränderung der Rechnungslegungsvorschriften haben wir Grüne jahrelang bekämpft. Darüber hinaus sollen vorübergehend notleidende Kredite ganz von den Mindestregeln für Rückstellungen (“NPL prudential backstop”) ausgenommen werden, wenn sie von einer staatlichen Garantie erfasst sind. Damit werden mögliche Verluste zunächst “unsichtbar” gemacht. Die Anwendung der neuen Regeln zur Verschuldungsgrenze (“leverage ratio”) soll, wie auch im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vereinbart, um ein Jahr verschoben werden. Zentralbankreserven sollen in Krisenzeiten von der Verschuldungsgrenze ausgenommen werden dürfen.

Momentan befasst sich das Europaparlament im Eilverfahren mit den Vorschlägen der Kommission. Außer Grünen und Linken haben alle Fraktionen zusätzliche Lockerungen vorgeschlagen, die über die ursprünglichen Vorhaben der EU-Kommission hinausgehen. Auch der aktuelle Kompromissvorschlag des sozialdemokratischen Berichterstatter Jonás Fernández dehnt die Kapitalerleichterungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag noch einmal aus. Beispielsweise sollen sich zusätzlich Buchwertverluste bei Staatsanleihen nicht auf das Eigenkapital der Banken auswirken. Vorausgegangen war eine lange Lobby-Offensive des Bankensektors mit vielen unterschiedlichen Erleichterungswünschen.

Wir Grüne haben in unseren Änderungsvorschlägen dafür plädiert, die Erleichterungen teilweise einzuschränken und mit Auflagen für die Banken zu verknüpfen. Insbesondere sollen Banken bis Ende 2021 keine Ausschüttungen an Eigentümer und Risikoinvestoren vornehmen. Neben Dividenden und Aktienrückkäufen geht es dabei auch um die Zinsen auf sogenannte CoCo-Bonds (“contingent convertible bonds” oder “AT1 Instrumente”). Diese sollen im Krisenfall eigentlich Verluste mittragen und sind deshalb besonders hoch verzinst. Während aktuell viele europäische Aufseher wie etwa die EZB Banken bereits an Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen hindern, erhalten die Besitzer von Coco-Bonds trotz der Krisensituation weiterhin ihre hohen Zinszahlungen und sind somit bisher von der Haftung ausgenommen. Im Rahmen eines parteiübergreifenden Kompromisses wären wir bereit gewesen, die temporären Erleichterungen für die Banken zu akzeptieren, wenn umgekehrt die Haftung der Investoren verpflichtend geworden wäre. Doch zu einer gesetzlich verbindlichen Haftung für Bankeninvestoren waren Christdemokraten, Liberale und Rechtskonservative (EKR) und Rechtsextreme (ID) nicht bereit.

Die Position des Europaparlaments wird zunächst am kommenden Montag im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) abgestimmt. Parallel verhandelt der Berichterstatter mit dem Rat der Mitgliedsländer, die schon bei vielen der von der Parlamentsmehrheit gewünschten Sonderregeln Zustimmung signalisiert hat. Schon bei der nächsten Plenartagung in diesem Juni soll über das endgültige Verhandlungsergebnis abgestimmt werden, so dass die Kapitalerleichterungen für Banken schon Ende Juni in Kraft treten können. Parallel bereitet die EU-Kommission eine ganze Reihe von weiteren Finanzmarktderegulierungen vor.

Dazu erklärt Sven Giegold, finanz- und wirtschaftspolitischer Sprecher von Grüne/EFA im Europäischen Parlament und Schattenberichterstatter für den “quick fix”:

“Den Vorschlägen der EU-Kommission fehlt die nötige Balance. Den weitreichenden Erleichterungen stehen keinerlei Verpflichtungen für Bankinvestoren gegenüber. Die EU-Kommission kann nicht blind darauf vertrauen, dass die Lockerungen zu einer stärkeren Kreditvergabe an die Realwirtschaft führen. Die Erfahrungen aus der Finanzkrise zeigen, dass das nicht funktioniert. Deregulierungen sind der falsche Weg zur Stabilisierung der Konjunktur. In einer drohenden Finanzkrise sollte der Staat Verluste nicht wegrechnen, sondern das Bankensystem mit Eigenkapital stärken. Erleichterungen brauchen auch Verpflichtungen für Banken. 

Die Realwirtschaft kann nur profitieren, wenn Banken die Erleichterungen nicht dafür nutzen, ihre eigenen Investoren zu vergüten. Es ist jetzt wichtig, dass der zusätzliche Spielraum vollständig für die Finanzierung der Realwirtschaft zur Verfügung steht. Deshalb müssen die großzügigen Lockerungen mit Auflagen einhergehen, die die Ausschüttung von Kapital verhindern.

Die Eigentümer und Großinvestoren der Banken dürfen in der Krise nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Die größten Verluste werden erst im Laufe der Zeit in den Büchern der Banken ankommen. Für jeden Euro, der heute ausgezahlt wird, muss womöglich am Schluss wieder der europäische Steuerzahler aufkommen.

Wir werden nun unseren Vorschlag zur Haftung der Investoren als Kompromissvorschlag zur namentlichen Abstimmung stellen.”

P.S.: Herzliche Einladung zum international und prominent besetzten Webinar: “Das Virus der Finanz-Deregulierung”, nächsten Mittwoch um 18 Uhr. Mit Expert*innen und Nichtregierungsorganisationen diskutieren wir aktuelle Versuche, die europäische Finanzmarktregulierung im Schatten der Corona-Krise zurückzudrehen. Anmeldung hier

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Grüner Alternativer Kompromiss zur Haftung:

Änderungsvorschlag:

(a) The following paragraphs 1a to 1e are inserted:

1a. Without prejudice to the powers and procedures set out in Directive 2013/36/EU, competent authorities shall temporarily suspend variable remunerations, discretionary pension benefits, share buy-back operations and distributions or interest payments by all credit institution to shareholders, members or holders of Additional Tier 1 instruments where the prohibition does not constitute an event of default of the institution. The temporary suspension shall lapse the 1 January 2022 unless the Commission determines by means of an implementing act that the serious economic disturbance caused by the COVID-19 crisis requires an additional extension of the temporary suspension by 12 months.

1b. If an institution Common Equity Tier 1 capital is not reduced to a level where the combined buffer requirement is no longer met and if competent authorities expect that the combined buffer requirement will continue to be met until 1 January 2022, it shall not be subject to the suspensions referred to in paragraph 1a.

1c. Before adopting the implementing act referred to in paragraph 1a the Commission shall request an opinion issued by the European Systemic Risk Board. The Commission shall inform the European Parliament and the Council ahead of adopting the implementing act referred to in paragraph

1d. Competent authorities shall require credit institutions subject to the suspension measures referred to in paragraph 1a to present an action plan within three months specifying internal measures and triggers to restore the soundness the of an institution in accordance with the provisions of Article104 of Directive 2013/36/EU. The action plan shall also provide a roadmap and a strategy to restore compliance with supervisory requirements pursuant to Directive 2013/36/EU and to this Regulation and define a deadline for its implementation. Competent authorities shall review and approve such actions plans.

1e. The power to adopt an implementing act referred to in paragraph 1c is conferred on the Commission acting in accordance with the procedure referred to in Article 464(2).

Rubrik: Europaparlament, Wirtschaft & Währung

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