Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung (ECON) und bürgerliche Freiheiten, Justiz und innere Angelegenheiten (LIBE) haben am 28. Februar über die Revision der Geldwäsche-Richtlinie abgestimmt. Der Bericht wurde von der niederländischen Grünen Ko-Berichterstatterin Judith Sargentini gemeinsam mit Krišjānis Karins von der EVP durch das Parlament gebracht. Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte vielen Forderungen unserer Grünen Fraktion zu. Der endgültige Text erhielt in den Ausschüssen eine überwältigende Mehrheit und ist nun das abschließende Mandat des Parlaments für die entscheidenden Verhandlungen mit dem Rat der Mitgliedstaaten, die am 21. März beginnen werden.
Sven Giegold, finanz- und wirtschaftspolitischer Sprecher der Grünen im Europäischen Parlament und Schattenberichterstatter zur Geldwäsche-Richtlinie, kommentiert:
„Das Europäische Parlament fordert eine harte Linie gegen Finanzkriminalität. Das Parlament zieht konsequente Schlussfolgerungen aus dem Skandal der Panama Papers. Die europäische Gesetzgebung gegen Geldwäsche muss gestärkt und ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Wir fordern die Mitgliedstaaten auf, die gleiche Stärke zu zeigen und gegen Finanzkriminalität europaweit vorzugehen. Korruption, Terrorismus, Steuerhinterziehung, Wildtierhandel, Drogen und Menschenhandel können bekämpft werden, indem man schmutzigem Geld nachgeht. Organisierte Kriminalität kennt keine nationalstaatlichen Grenzen.
Ein öffentliches Register für Unternehmen und Trusts bringt Licht ins Dunkel komplexer Unternehmensstrukturen und Briefkastenfirmen, mit denen illegale Einnahmen verschleiert werden. Der Rat will den Zugang zum Register auf Personen mit einem berechtigten Interesse beschränken. Das ist bürokratisch und intransparent. Die Qualität der Daten wird leiden, wenn das Register nicht öffentlich zugänglich ist.
In den vielen Steuerskandalen der letzten Jahre erwies sich die schwache Durchsetzung der geltenden Regeln als genauso unzureichend wie die schlechte Gesetzgebung selbst. Daher muss die Europäische Kommission ermächtigt werden, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten regelmäßig zu überprüfen. Wir hoffen wir, dass dieser grüne Vorschlag in den Trilog-Verhandlungen erhalten bleibt. Wir müssen sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten die Regeln gegen Geldwäsche durchsetzen.
Wir werden alles daran setzen, unseren Grünen Vorschlag zu Immobilienregistern durchzusetzen, damit die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse transparent werden. Kriminelles Geld wird oft in Immobilien investiert. Daher ist es entscheidend für Finanzfahnder und Strafverfolgungsbehörden zu wissen, wem diese Vermögenswerte gehören.
Schließlich verlangen wir strengere Kriterien bei der Definition von Drittländern mit einem hohen Geldwäscherisiko, um mehr Länder auf die Schwarze Liste der EU zu bringen. Bei der Erstellung dieser Schwarzen Liste muss die Kommission eine eigene Bewertung der tatsächlichen Geldwäscherisiken in Drittländern durchführen.“
Sie können die endgültige Position des Europäischen Parlaments zur Anti-Geldwäsche-Richtlinie hier herunterladen:
https://sven-giegold.de/wp-content/uploads/2017/03/A8-0056_2017_EN.docx
Zusammenfassung des Mandats des Europäischen Parlaments für die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die Revision der Anti-Geldwäsche-Richtlinie
Öffentlicher Zugang zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts
Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts ohne Einschränkungen (Art. 30 und Art. 31)
Einbeziehen aller Arten von Trusts in die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer (Art. 31 (1))
Einrichtung eines europäischen Registers zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts auf der Grundlage nationaler Register (Art. 30 Abs. 10 und Art. 31 Abs. 9, Vorschlag der Kommission)
Absenkung des Schwellenwerts für die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer (von 25% auf 10%) (Art. 3 (6))
Verpflichtung zum Beenden der Geschäftsbeziehung, wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert werden kann (Art. 13 (6a neu))
Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Trust-ähnliche Unternehmenskonstruktionen zu identifizieren und Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag bis Juni 2020 zu unterbreiten, um – falls nötig – auch diese Gesellschaften der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu unterwerfen (Art. 31)
Registrierung von Unternehmen und Trusts in der EU zu einem Kriterium für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten bei der Kundenidentifizierung zu machen, um Anreize für Unternehmen und Trusts zu schaffen, sich in der EU zu registrieren (Anhang II)
Verpflichtung von Aktionären und Geschäftsleitern zur Offenlegung, ob sie die Position im eigenen Namen oder im Auftrag einer anderen natürlichen Person einnehmen (Art. 30 Abs. 1)
Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen über das wirtschaftliche Eigentum bei Trusts von Begründern (settlers), Treuhändern (trustees), Beschützern (protectors), Begünstigten (beneficiaries) und anderen natürlichen Personen, die die endgültige Kontrolle über einen Trust ausüben (Art. 31 Abs. 1)
Verpflichtung der Verpflichteten der Anti-Geldwäsche-Richtlinie, von ihren Kunden, die Unternehmen oder Trusts sind, einen Anmeldenachweis einzuholen (Art. 30 und Art. 31)
Begrenzung der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einholung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu gewähren, die der Gefahr von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt sind. Eine detaillierte Bewertung ist nun der Kommission zugänglich zu machen. (Art. 30 Abs. Und Art. 31 (7a))
Erfordernis von Informationen über das wirtschaftliche Eigentum von Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU, sofern sie Aktivitäten innerhalb der EU entfalten (Art. 30 Abs. 10)
Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Bankkonten, Immobilien (Grundstücke und Gebäude) und Lebensversicherungsverträge
Einrichtung von nationalen Registern der wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien (Grundstücke und Gebäude) (Art. 32b)
Einrichtung von nationalen Registern der wirtschaftlichen Eigentümer von Lebensversicherungsverträgen (Art. 32c)
Einrichtung von nationalen Registern der wirtschaftlichen Eigentümer nicht nur von Bankkonten (Vorschlag der Kommission), sondern auch von Finanzinstrumenten, die unter MiFID geregelt sind, und von Schließfächern (Art. 32a)
Aufforderung an die Kommission, bis Juni 2019 einen Bericht über die Vernetzung der nationalen Register über die wirtschaftlichen Eigentümer von Bankkonten, Immobilien und Lebensversicherungsverträgen vorzulegen (Art. 32a, 32b, 32c)
Verschärfungen bei Steuerdelikten und für Vermittler, die bei Steuerhinterziehung helfen
Steuervergehen EU-weit zu einer Vortat von Geldwäsche machen, unabhängig von der jeweiligen Definition in den Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 4 und Art. 57)
Anhalten von Notaren, anderen unabhängigen Juristen, Wirtschaftsprüfern, externen Buchhaltern und Steuerberatern zur Dokumentation ihrer Beratungstätigkeiten. Dadurch Verbesserung der Kontrolle über Zwischenhändler, die Geldwäsche ermöglichen (Art. 34)
Stärkung der Aufsicht über die verpflichteten Unternehmen und der Durchsetzung der Anti-Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten
Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden, auch Personen zu überwachen, an die Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von Kunden und andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung übertragen wurden (Art. 48 Abs. 1)
Einsetzen einer unabhängigen zuständigen nationalen Behörde, die die von anderen zuständigen nationalen Behörden, den Selbstregulierungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht und koordiniert, um sicherzustellen, dass alle verpflichteten Stellen einer angemessenen Beaufsichtigung unterliegen (Art. 48 Abs. 1))
Ermächtigung der Kommission, Prüfungen der zuständigen Behörden durchzuführen, um ihre Funktionsweise, ihre Organisation sowie die Einhaltung der Empfehlungen der Kommission zur Bekämpfung der festgestellten Geldwäscherisiken zu überprüfen. Ermächtigung der Kommission, über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten und den Mitgliedstaaten Empfehlungen zu erteilen, sofern Mängel festgestellt werden (Art. 48a)
Sicherstellen, dass nicht nur die Finanzfahndung (FIU), sondern auch die Steuerbehörden (Kommissionsvorschlag) und die Strafverfolgungsbehörden in einem Mitgliedstaat zusammenarbeiten und Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung austauschen können (Art. 49)
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden mit ausreichend Befugnissen und angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können (Art. 7b (5a neu) der Gesellschaftsrechts-Richtlinie)
Stärkung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit
Gewährleistung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, die Finanzinstitute überwachen (Art. 50a, Art. 57a, Art. 57b)
Ermächtigung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), Leitlinien für die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu erlassen (Art. 50)
Aufforderung an die Kommission zur Vorlage eines Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Geldwäsche-Meldestelle (FIU), um die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den nationalen FIUs zu verbessern (Art. 51a und Art. 55)
Sicherstellen, dass die nationalen FIUs kooperieren und Informationen mit ihren ausländischen Kollegen ohne Einschränkungen austauschen können und dass eine FIU aus einem Mitgliedstaat im Auftrag einer FIU aus einem anderen Mitgliedstaat ermitteln kann (Art. 51b und Art. 54)
Verpflichtung der nationalen FIUs, jährlich zusammenfassende Statistiken über die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit anderen FIUs zu veröffentlichen (Art. 53)
Aufforderung an die Kommission, alle zwei Jahre über Hindernisse beim Informationsaustausch und der Amtshilfe zwischen den Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu berichten (Art. 53)
Aufforderung an die Mitgliedstaaten, mit Drittländern zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen (Art. 57c)
Sicherstellen, dass auch Strafverfolgungsbehörden ordnungsgemäß über Verstöße gegen die Geldwäsche-Richtlinie unterrichtet werden (Art. 58 Abs. 2)
Verpflichtung der zuständigen Behörden und Selbstregulierungsstellen, die Kommission zu unterrichten, wenn nationale Gesetze ihre Aufsichts- und Ermittlungsarbeit behindern (Art. 58 Abs. 4)
Verpflichtung der Kommission zu einem Bericht und gegebenenfalls zu einem Gesetzesvorschlag hinsichtlich der Notwendigkeit zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten und in Bezug auf Barzahlungen (Art. 65)
Aufforderung der Kommission, Hindernisse in der Zusammenarbeit zwischen den nationalen FIUs zu beurteilen und Vorschläge vorzulegen, die den Zugang, den Austausch und die Nutzung von Informationen durch nationale FIUs verbessern (Art. 65)
Stärkung der Kriterien für die Schwarze Liste der EU von Drittländern mit hohem Geldwäsche-Risiko und Aufforderung an die Kommission, eine ordnungsgemäße Bewertung durchzuführen
Verbesserung der Kriterien für die Benennung von Drittländern mit hohem Geldwäsche-Risiko („Schwarze Liste“), um mehr Länder zu erfassen, und Aufforderung an die Kommission, Schwachstellen nicht nur am Gesetz, sondern auch in der tatsächlichen Verwaltungs- und Geschäftspraxis zu überprüfen und ihre eigene Beurteilung durchzuführen (Art. 9 (2) und (4))
Aufforderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, bei der Aushandlung von Handelsabkommen auch Anti-Geldwäsche-Bestimmungen zu berücksichtigen (Art. 9 (2a neu))
Schutz von Hinweisgebern (“whistleblower”) verbessern, die verdächtige Transaktionen melden und es ihnen ermöglichen, Beschwerden auf sicherem Weg einzureichen
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einzelpersonen, einschließlich Arbeitnehmer und Vertreter des verpflichteten Unternehmens, die Verdacht auf Geldwäsche oder terroristische Finanzierung intern, extern oder an die FIU melden, vor Drohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder feindseligen Handlungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Beschäftigungsmaßnahmen, zivilrechtlichen Ansprüchen und Strafanzeigen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung geschützt sind.“ (Art. 38 Abs. 1)
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Bedrohungen, feindseligen Handlungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Beschäftigungsmaßnahmen bei der Meldung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder an eine FIU ausgesetzt sind, bei der zuständigen Behörde auf sichere Weise eine Beschwerde abgeben können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Pflicht haben, eine Untersuchung durchzuführen und eine Entscheidung zu erlassen. Rechtsbehelf gegen die Entscheidung ist jederzeit möglich.“ (Art. 38 (1a))
„Die zuständigen Behörden stellen einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für Personen zur Verfügung, um Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu melden. Diese Kanäle stellen sicher, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt ist.“ (Art. 61)
Strengere Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Anti-Geldwäsche-Richtlinie
Sanktionen nicht nur für Verstöße, die alle folgenden Kriterien zugleich erfüllen: ernst, wiederholt, systematisch oder eine Kombination davon (Art. 59)
Sanktionen für falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern (Art. 59)
Verschärfung bei der Bewertung von Geldwäscherisiken und Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten
Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten, wenn zuständige Behörden auf regionaler oder lokaler Ebene bestehen (Art. 6 Abs. 2)
Veröffentlichung des Berichts der Kommission und einer Zusammenfassung der mitgliedstaatlichen Berichte über Geldwäscherisiken und Ausweitung ihrer Berichtspflichten (Art. 6 und Art. 7)
Festlegen von Konsequenzen, wenn ein Mitgliedstaat die Empfehlungen der Kommission zur Bekämpfung von Geldwäscherisiken nicht befolgt (Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 5a)
Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstregulierungsstellen werden verpflichtet, jährlich Statistiken zu veröffentlichen über die Anzahl verhängter Sanktionen, Meldungen verdächtiger Transaktionen und gemeldete Verstößen gegen die Richtlinie (Art. 34)
Aufforderung an Eurostat, einen Jahresbericht zu verfassen, in dem die Statistiken der Mitgliedstaaten über Geldwäscherisiken zusammengefasst sind (Art. 44)
Verschärfung der Kunden-Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Kunden-Sorgfaltspflichten von Waren auf Dienstleistungen und Festlegung sensibler Waren im Hinblick auf Geldwäsche (Art. 11)
Verpflichtung der verpflichteten Unternehmen, Sorgfaltspflichten bei bestehenden Kunden nicht nur regelmäßig auf risikoorientierter Grundlage, sondern auch zwingend spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durchzuführen (Art. 14 Abs. 5)
Verpflichtung der verpflichteten Unternehmen, verstärkte Kunden-Sorgfaltspflichten anzuwenden für Transaktionen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen: sie sind komplex, ungewöhnlich groß, werden in einem ungewöhnlichen Muster durchgeführt oder lassen einen eindeutig rechtmäßigen Zweck vermissen. Bisher mussten verstärkte Kunden-Sorgfaltspflichten nur auf Transaktionen angewendet werden, die alle genannten Bedingungen zugleich erfüllen (Art. 18 Abs. 2)
Bei Transaktionen mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisiko werden einige optionale Kunden-Sorgfaltspflichten verpflichtend (Art. 18a (1a))
Aufforderung an die Mitgliedstaaten und die Kommission, eine Liste der in der Union ansässigen politisch exponierten Personen zusammenzustellen, die die Unternehmen bei der Identifizierung ihrer Kunden nutzen können (Art. 20a neu) und Verlängerung des Status politisch exponierter Personen von 12 auf 36 Monate nach Ausscheiden aus dem Amt ( Art. 22)
Verbot für in der Union ansässige Unternehmen, Kunden-Sorgfaltspflichten und Aufzeichnungspflichten an Dritte in Drittländern mit hohem Geldwäsche-Risiko auszulagern. Abschaffen von Ausnahmen für Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Art. 26 Abs. 2)
Absenken der Schwelle für die Identifizierungspflicht von Kunden bei elektronischem Geld von EUR 250 auf EUR 150, aber Erhöhung der Schwelle für anonyme Online-Prepaid-Karten von EUR 50 (Vorschlag der Kommission) auf EUR 150 (Art. 12)
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Anti-Geldwäscherichtlinie auf weitere Akteure
Erweiterung der Verpflichteten der Anti-Geldwäscherichtlinie durch Einbeziehung von Mietmaklern, Handel mit Dienstleistungen, Emittenten und Verteilern elektronischen Geldes, Kunstgalerien, Auktionshäusern und freeports (Art. 2)
Verkauf von Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft an Kriminelle erschweren
Verpflichtung der nationalen Behörden, Kunden-Sorgfaltspflichten anzuwenden auf Antragsteller für Aufenthaltsrechte oder Staatsangehörigkeiten, wenn der Mitgliedstaat diese Rechte im Austausch für Kapitalübertragungen, Kauf von Vermögensgegenständen oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat gewährt (Artikel 5a neu)