Sven Giegold

LuxLeaks: Grüner Vorschlag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Unser Vorschlag für das Mandat zu einem Untersuchungsausschuss, der mutmaßliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben im Hinblick auf steuerrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten prüft

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf Artikel 4(3) EUV

– unter Hinweis auf Artikel 107(1) AEUV

– unter Hinweis auf Artikel 108 AEUV

– unter Hinweis auf die Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der geänderten Fassung,

– unter Hinweis auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

1. Beschließt die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung mutmaßlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben im Hinblick auf steuerrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten unbeschadet der Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte oder von Gerichten der EU.

2. Beschließt, dass der Untersuchungsausschuss:

  • mutmaßliche Verstöße gegen den Artikel 107(1)AEUV oder Missstände bei der Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf eine sehr hohe Zahl steuerlicher Regelungen prüft, die spätestens seit Anfang der 1990er Jahre in den Mitgliedstaaten erlassen worden sind;
  • die durch die Kommission begangene Verletzung der in Artikel 108 AEUV beschriebenen Pflichten beurteilt, wonach eine fortlaufende Überprüfung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen gefordert wird; den Mitgliedstaaten zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen sind, welche diefortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern; festzustellen ist, ob eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährleistete Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder ob sie missbräuchlich angewandt wird; zu beschließen, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzugeben oder umzugestalten hat; und den Gerichtshof anruft, wenn der betreffende Staat diesem Beschluss nicht nachkommt.
  • mögliche Verletzungen der Pflichten laut Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom März 1999 untersucht, die genaue Vorschriften für die Anwendung des Artikels 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der geänderten Fassung, festlegt und wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle erforderlichen Informationen bereitzustellen;
  • den möglichen Verstoß einiger Mitgliedstaaten gegen die in Artikel 4 Absatz 3 des EUV verankerten Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit beurteilt; dazu gehören die Unterstützung der Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und das Unterlassen aller Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden können vor dem Hintergrund der mutmaßlichen und durch die Mitgliedstaaten erleichterten umfassenden aggressiven Steuerplanungen und der vermutlich damit einhergehenden gravierenden Folgen, die dies für die öffentlichen Finanzen der EU und in der EU hatte;
  • in dieser Angelegenheit für erforderlich erachtete Vorschläge vorlegt.

3. Beschließt, dass der Untersuchungsausschuss dem Parlament innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsbeginn einen Zwischenbericht sowie innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses einen Abschlussbericht vorlegt.

4. Beschließt, dass der Untersuchungsausschuss aus X Mitgliedern des Europäischen Parlaments besteht.

17/11/2014

Download als pdf: http://www.greens-efa.eu/fileadmin/dam/Documents/DE_luxleaksinquirycommitteemandate.pdf