Sven Giegold

Digital Markets Act (DMA): BMWK startet Konsultation zu Erfahrungen mit digitalen Plattformen

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Liebe Freundinnen und Freunde, liebe Interessierte,

mit dem Digital Markets Act (DMA) hat sich die Europäische Union auf strenge Wettbewerbsregeln für die großen Plattformen auf digitalen Märkten geeinigt. Diese treten nun in Kürze in Kraft. Die großen Plattformunternehmen werden damit in Zukunft klaren und strengen Regeln unterworfen und können nicht mehr länger einseitig die Spielregeln bestimmen. Die EU-Kommission wird über die großen Plattformen eine wettbewerbsrechtliche Direktaufsicht übernehmen. Zu lange haben die großen Digitalriesen wie Google, Facebook, Amazon und Co. den Markt dominiert, so dass es neuen Playern fast unmöglich war, Fuß zu fassen. Kleinere Unternehmen wurden auf den Plattformen vielfach schlecht behandelt.

Damit die neuen Regeln der DMA ihre volle Wirkung entfalten können, haben Unternehmen und die Zivilgesellschaft die Möglichkeit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter der E-Mail-Adresse DMA@bmwk.bund.de  Verhaltensweisen großer digitaler Akteure zu melden, die die EU-Kommission vorrangig mit dem DMA abstellen sollte. Diese werden dann in ein Dossier unseres BMWK einfließen, das wir der EU-Kommission übergeben wollen. Weitere Informationen finden sich hier.

So können wir gerade in der Anfangsphase des Inkrafttretens der DMA mit Hilfe des breiten Erfahrungsschatz von Unternehmen und deren Verbänden, von Expertinnen und Experten, von akademischem Know-how und nicht zuletzt auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Verbraucherschutzorganisationen solche Praktiken identifizieren, die besonders häufige oder schwerwiegende DMA-Verstöße vorweisen können.

Helft mit und lasst uns so gemeinsam den Digital Markets Act zu einer europäischen Erfolgsgeschichte und den digitalen Raum fairer und verbraucherfreundlicher zu machen.

Teilt dazu auch gerne meinen Tweet hier: https://twitter.com/sven_giegold/status/1580573396798439424 

Mit europäischen Grüßen,

Ihr und Euer Sven Giegold

Zum Hintergrund der DMA:

Am 12. Oktober 2022 wurde der „Digital Markets Act“, das Gesetz über digitale Märkte (DMA), im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Er tritt damit in Kürze in Kraft.

Die Verordnung ist in dieser Form ein Novum. Mit dem DMA wird ein neues Instrument für mehr Wettbewerb auf Plattformmärkten geschaffen. Dazu sieht der DMA einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen vor. Zuvor gab es nur in Deutschland mit dem GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-) Digitalisierungsgesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, vergleichbare Regelungen. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich für einen strengen DMA eingesetzt. Fairer Wettbewerb auf digitalen Märkten sowie zwischen digitalen und traditionellen Geschäftsmodellen sind eine Priorität des BMWK in seiner wettbewerbspolitischen Agenda.

Die Regeln des DMA gelten unmittelbar. Sobald die EU-Kommission ein Unternehmen als Gatekeeper benannt hat, muss es hinsichtlich der benannten Dienste alle Verpflichtungen spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist einhalten. Ob dies geschieht, wird durch die EU-Kommission überwacht. Dies ist in Anbetracht der vielen Verhaltenspflichten und der erwarteten Anzahl der Gatekeeper eine komplexe Aufgabe. In der Anfangsphase kann diese am besten gelingen, wenn die EU-Kommission nach Inkrafttreten des DMA und Benennung der Adressaten ein besonderes Augenmerk auf Praktiken wirft, die besonders häufige oder besonders schwerwiegende DMA-Verstöße darstellen könnten. Um solche Bereiche und Verhaltensweisen zu identifizieren, möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf einen möglichst breiten Erfahrungsschatz von Unternehmen und deren Verbänden, von Expertinnen und Experten, von akademischem Know-how und nicht zuletzt auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Verbraucherschutzorganisationen zurückgreifen.

Das BMWK möchte Ihnen daher die befristete Möglichkeit einräumen, unter der E-Mail-Adresse DMA@bmwk.bund.de Stellungnahmen abzugeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMWK hier.

Folgende Regeln und Pflichten gelten ab Inkrafttreten des DMA (Art. 5, 6, 7 DMA)

Gatekeeper dürfen u.a. zukünftig nicht:

  • Geschäftskundendaran hindern, ihre Produkte und Dienstleistungen auf Drittplattformen zu anderen Konditionen und Preisen anzubieten als über die Plattform des Gatekeepers.
  • Geschäftskunden verwehren, kostenlos mit Endnutzern, die Bestandskunden des Geschäftskunden sind, über die Plattformdienste zu kommunizieren, diesen Angebote zu machen und auch zu anderen Bedingungen Verträge zu schließen;
  • es Endnutzern verwehren, Inhalte, Abonnements, Funktionen und andere vom Geschäftskunden erworbene Artikel über den Plattformdienst des Gatekeepers abzurufen, wenn dabei die Software des Geschäftskunden zum Einsatz kommt;
  • Endnutzer oder Geschäftskunden daran hindern, sich bei den zuständigen staatlichen Stellen zu beschweren, wobei bei Geschäftskunden die Vereinbarung eines Streitbeilegungsmechanismus erlaubt ist;
  • von Endnutzern oder Geschäftskunden verlangen, einen bestimmten Identifikationsdienst, Web-Browser- oder Zahlungsdienst oder einen entsprechenden technische Service (z.B. für In-App-Käufe) zu verwenden oder – im Fall von Geschäftskunden – anzubieten;
  • Endnutzer oder Geschäftskunden für die Benutzung eines Plattformdienstes verpflichten, sich für einen anderen bedeutsamen Plattformdienst anzumelden;
  • personenbezogene Daten von Endnutzern der Plattformdienste zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten oder mit Daten aus anderen Plattformdiensten zusammenführen oder weiterverwenden oder Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anmelden. Zulässig wäre dies nur, soweit die Endnutzer (mit einer entsprechenden Wahlmöglichkeit) eingewilligt haben.

Demgegenüber müssen Gatekeeper zukünftig u.a.:

  • es unterlassen, unter Nutzung nicht öffentlicher Daten mit Geschäftskunden in Konkurrenz zu treten, die einen zentralen Plattformdienst nutzen;
  • es Endnutzern leicht ermöglichen, vorinstallierte Software zu entfernen sowie die Standardeinstellungen im Betriebssystem bzgl. der Nutzung von virtuellen Assistenten oder Webbrowsern zu ändern und aus einer Liste von alternativen Angeboten auszuwählen;
  • es gestatten und technisch ermöglichen, Drittanbietersoftware oder -stores aus beliebigen Quellen auf einfache Weise zu installieren, wobei erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Cybersicherheit zulässig sind;
  • es unterlassen, eigene Dienstleistungen oder Produkte beim Ranking bevorzugt zu behandeln. Das Ranking muss transparent, fair und diskriminierungsfrei erfolgen;
  • es Endnutzern gestatten, zwischen verschiedenen Softwareanwendungen und Diensten, auf die über den Kernplattformdienst zugegriffen werden kann, zu wechseln und diese zu abonnieren;
  • es Anbietern von Dienstleistungen und Hardware im Wege wirksamer Interoperabilität erlauben, kostenlos den gleichen Leistungsumfang zu nutzen, die einem als Plattformdienst identifizierten Betriebssystem oder virtuellen Assistenten zur Verfügung steht;
  • den Werbetreibenden und Herausgebern und von den vorgenannten beauftragten Dritten auf Anfrage kostenlos Zugang zu den Leistungsmessungsinstrumenten des Gatekeepers und zu den Informationen zu gewähren, die diese benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen. Die Daten müssen für die Tools der Empfänger verarbeitbar sein;
  • eine wirksame Übertragbarkeit von Daten, die durch die Tätigkeit eines geschäftlichen Nutzers oder Endnutzers erzeugt wurden, gewährleisten;
  • Geschäftskunden und von diesen beauftragte Dritten kostenlos einen effektiven, qualitativ hochwertigen, kontinuierlichen und Echtzeit-Zugang zu und die Nutzung von aggregierten oder nicht aggregierten Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienstes durch diese Geschäftsnutzer und die Endnutzer, die die von diesen Geschäftsnutzern angebotenen Produkte oder Dienste nutzen, bereitgestellt oder erzeugt werden;
  • Drittanbietern von Online-Suchmaschinen auf deren Anfrage zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten in Bezug auf die kostenlose und bezahlte Suche gewähren, die von Endnutzern auf Online-Suchmaschinen des Gatekeepers generiert werden;
  • faire und nichtdiskriminierende allgemeine Bedingungen für den Zugang von Geschäftskunden zu App-Stores, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken gewähren;
  • die Bedingungen für die Kündigung von Plattformdiensten verhältnismäßig und leicht einhaltbar ausgestalten;

im Falle digitaler Werbung jedem Werbetreibenden, jedem Herausgeber oder von ihnen beauftragten Dritten, auf Anfrage täglich unentgeltliche Auskunft über jede vom Inserenten geschaltete Anzeige und zwar über den Preis und die von diesem Inserenten gezahlten Gebühren, die Vergütung, die der Herausgeber erhält und die Kennzahlen, auf der die einzelnen Entgelte berechnet werden.

Die Pressemitteilung des BMWK befindet sich hier.

Rubrik: BMWK

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