Sven Giegold

Geschäftsordnung des Landesvorstands Grüne NRW

Geschäftsordnung Landesvorstand BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW 2012

 

§ 1 Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Dem Landesvorstand (LaVo) gehören an:

1. die beiden Vorsitzenden,
2. die/der politische GeschäftsführerIn und die/der LandesschatzmeisterIn sowie
3. sechzehn weitere Mitglieder.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die Außendarstellung der Landespartei verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem politischen GeschäftsführerIn und der/dem LandesschatzmeisterIn bilden sie den geschäftsführenden Landesvorstand (GLV), der die Landespartei gemäß § 26 BGB (2) vertritt und die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes verantwortet.

(3) Der GLV führt die Geschäfte im Rahmen des Landesverbandshaushalts und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist Arbeitgeber für die MitarbeiterInnen des Landesverbandes.

(4) Der LaVo entscheidet über die grundsätzliche inhaltliche und strategische Ausrichtung der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW; er entwickelt und plant gemeinsame Initiativen. Darüber hinaus versteht er sich als wichtiges Vernetzungsgremium an der Schnittstelle zwischen Partei, Fraktionen der verschiedenen politischen Ebenen und der Landesregierung.

(5) Für die gemeinsame Arbeit im Landesvorstand ist eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen GLV und den Mitgliedern des LaVo von zentraler Bedeutung. Um dies zu gewährleisten, berichtet der GLV im LaVo regelmäßig und umfassend über seine Arbeit.

(6) Der Landesvorstand  gibt sich einen Aufgabenverteilungsplan. Darin wird u. a. die Zuständigkeit für inhaltliche Bereiche, Landesarbeitsgemeinschaften sowie Kreis- und Bezirksverbände festgelegt. Jedes Mitglied des LaVo hält Kontakt zu den Kreisverbänden und LAGen, für die es verantwortlich ist. Über außergewöhnliche Vorkommnisse wird der GLV zeitnah informiert.

(7) Zeichnungsberechtigt für Finanzangelegenheiten sind grundsätzlich zwei Mitglieder des GLV gemeinschaftlich. Entscheidungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit können im Rahmen des Auftragsverhältnisses von einzelnen Mitgliedern des GLV oder beauftragten MitarbeiterInnen der LGS getroffen werden.

(8) Zeichnungsberechtigt für Vollmachten in Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich zwei Mitglieder des GLV gemeinschaftlich. Die grundsätzliche Entscheidung über die Umgehensweise mit dem jeweiligen Rechtsstreit erfolgt vorher durch Abstimmung im GLV.

 

§ 2 Sitzungen

(1) Der GLV tagt in der Regel wöchentlich, der Landesvorstand tagt in der Regel monatlich.

(2) Die Vorsitzenden leiten die Sitzungen und gewährleisten gemeinsam mit der/dem Politischen GeschäftsführerIn die politische und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen.

(3) Eine Landesvorstandssitzung  wird von der/dem Politischen GeschäftsführerIn unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte sind dem/der Politischen GeschäftsführerIn möglichst vier Tage vor der Sitzung mitzuteilen. Eine außerordentliche Sitzung des Landesvorstandes ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder unter Nennung der zu beratenden Gegenstände verlangen.

(4) Der Landesvorstand kann punktuell oder dauerhaft weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(5) Über Beschlüsse des Landesvorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll gilt als genehmigt, sofern kein Mitglied des Landesvorstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung Änderungen wünscht. In diesem Fall entscheidet der Landesvorstand mit Mehrheit über die Änderungen und die Genehmigung. Gleiches gilt für den GLV.

(6) Der Landesvorstand versteht sich als transparentes und offenes Gremium. Debatten und Beschlüsse werden transparent und öffentlich gemacht.

(7) Die Redeleitung legt bei jedem Tagesordnungspunkt angemessene Redezeiten fest.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse fasst der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit. Eilbeschlüsse können im Umlaufverfahren oder per Telefonkonferenz herbeigeführt werden. Diese werden protokolliert und dem nächsten Sitzungsprotokoll beigefügt.

(3) Finanzwirksame Beschlüsse setzen in der Regel einen schriftlichen Antrag voraus, der eine detaillierte Einnahme-Ausgaberechnung enthält und möglichst vier Tage vorher bei der/dem Politischen GeschäftsführerIn eingereicht wird.

 

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung und mögliche Änderungen treten durch Beschluss des Landesvorstandes in Kraft.

 

(Beschlossen vom Landesvorstand am 25.8.2012)