Sven Giegold

Hintergrundinformationen zum Panama Papers Untersuchungsausschuss

Der Untersuchungsausschuss Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung nahm seine Arbeit im Juli 2016 auf Initiative der Grünen/EFA-Fraktion und weiteren Fraktionen nach den so genannten „Panama-Enthüllungen“ auf:

https://www.greens-efa.eu/en/article/tax-avoidance-money-laundering/

 

Die Grünen/EFA-Fraktion hat ihre Forderungen im Abschlussbericht des Panama-Untersuchungsausschusses erfolgreich durchgesetzt:

  • Der Prozess der schwarzen Liste der EU sollte transparenter sein und auf klaren und objektiven Kriterien beruhen.
  • Einrichtung eines permanenten Untersuchungsausschusses nach dem Modell des US-Kongresses
  • Ausschluss von Unternehmen oder Vermittlern, die in Steuerparadiesen aktiv sind, von EU-Fördermittel
  • Überwindung der Blockade von Steuergesetzgebung im Rat der Mitgliedstaaten und Mitentscheidungsrecht für das Europäische Parlament
  • Offshore-Gesellschaften müssen denselben Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegen wie in Europa
  • Auftrag an die Kommission, die möglichen Verstöße von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten zu untersuchen.
  • Aufforderung an die Kommission, einen Gesetzesvorschlag für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorzulegen, der Prüfungsleistungen von  Beratungstätigkeiten trennt

 

PANA-Bericht: Übersicht der grünen Erfolge

Wichtigste Untersuchungsergebnisse

Auflistung von EU-Ländern mit Versäumnissen im Bereich von Steuerdumping und Geldwäsche

  • Die meisten der in den Panama-Papers aufgedeckten Offshore-Konstruktionen kommen aus Luxemburg, dem Vereinigte Königreich und Zypern. Diese Länder hätten ahnen müssen, dass sie dabei die Steuerbemessungsgrundlage jener EU-Mitgliedstaaten untergraben, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer der Unternehmen ansässig sind (S. 15, Par.29)
  • In Luxemburg wurden viele Offshore-Gesellschaften gegründet mit dem einzigen Ziel,  Quellensteuern zu umgehen. Als Abschreckung gegen Regelverletzungen schlagen wir die Einrichtung von öffentlichen Registern vor, die größere Transparenz über die Identität der letztendlich wirtschaftlich Berechtigten schaffen würden (S. 16, Par. 29)
  • Es mangelt an gemeinsamen europäischen Definitionen für Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. In einigen Mitgliedstaaten, wie beispielsweise in Luxemburg, wurde oder wird einfache Steuerhinterziehung nicht als schwere Straftat behandelt. Dadurch wird die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen verhindert. (S. 16, Par. 32)
  • Großbritannien und seine Überseegebiete spielen eine wichtige Rolle  für das Offshore-Geschäft. In Großbritannien betrafen mehr als 75 % der von den Behörden untersuchten Korruptionsfälle anonyme Unternehmen, die in Ländern mit Bankgeheimnis registriert waren. 78 % der betroffenen Unternehmen waren entweder in den Überseegebieten oder den Kolonien des Vereinigten Königreichs registriert. (S. 16, Par. 30)
  • Die britische Regierung könnte sich auf besondere Vorrechte berufen, um britische Überseeterritorien und Kolonien zu zwingen, zentrale öffentliche Register für Unternehmenseigentümer einzuführen und das Steuergeheimnis zu beenden. (S. 16, Par. 30)
  • In den Berichten wird Malta explizit als Beispiel für einen EU-Mitgliedstaat angeführt, in dem ein Minister einer europäischen Regierung in den Panama Papers auftaucht. In den meisten Mitgliedstaaten, die Ziel einer Delegationsreise des Ausschusses waren, wurden nach den Enthüllungen der Panama Papers Untersuchungen eingeleitet. In einigen Ländern allerdings, darunter Malta, gab es keine polizeilichen Ermittlungen, obwohl die FIU Beweise für ernsthafte Geldwäscherisiken vorgelegt hat (S. 22, Par. 75)
  • Die unzureichenden Ermittlungen haben die Identifizierung und Sanktionierung von maltesischen Mittelsmännern verhindert, die möglicherweise ihre Pflichten (einschließlich kundenbezogener Sorgfaltspflichten) verletzt haben. (S. 22, Par. 75)
  • Der Online-Glücksspielsektor und dessen Lizenzverfahren in Malta sind möglicherweise nicht mit dem Gesetz vereinbar. Aufgrund der hohen Zahl von Finanztransaktionen, der Größe von Finanzströmen und der Anonymität gelten Online-Glücksspiele in der supranationalen Risikobewertung als hochriskanter Sektor. (S. 22, Par. 75)
  • Eine Reihe von Mittelsmännern wie die deutsche Berenberg Bank oder die maltesische Pilatus Bank haben die verpflichtend anzuwendenden erweiterten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend durchgeführt, selbst wenn der Verdacht auf Geldwäsche bestand. (S. 19, Par. 51)
  • Wegen neuer Rechtsvorschriften werden zunehmend mehr Meldungen zu verdächtigen Transaktionen (STRs) abgegeben. Gleichzeitig mangelt es den Geldwäschemeldestellen (FIUs) aber an Ressourcen, sie können nur einen Bruchteil der Meldungen bearbeiten. 67 % der in der EU gemeldeten verdächtigen Transaktionen stammen aus dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden. Dabei scheint die Anzahl der Meldungen in einigen Ländern in keinem angemessenen Verhältnis zur Größe der regulierten Sektoren zu stehen. (S. 21, Par. 62)
  • Innerhalb der EU gibt es Sonderwirtschaftszonen wie Madeira, die von Großunternehmen und wohlhabenden Privatpersonen missbraucht werden, um Gewinne unversteuert zu verstecken. (S. 16, Par. 31)
  • In einigen Fällen stehen Informationen, die von Vermittlern an den Ausschuss übermittelt wurden, im Widerspruch zu Informationen aus den Panama-Papers, beispielsweise bei der französischen Bank Société Générale. (S. 30, Par. 121)

Missstände bei der Anwendung des Unionsrechts

Bei der Anwendung des Unionsrechts wurden folgende Missständen festgestellt (S. 44, Par. 206):

  • Versagen von Behörden der Mitgliedstaaten, Steuerinformationen spontan mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, obwohl Gründe für die Annahme vorliegen, dass in den anderen Mitgliedstaaten ein Steuerausfall eintreten könnte (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit, DAC) und Versagen der Europäischen Kommission, für eine wirksame Umsetzung der Richtlinie zu sorgen.
  • Versagen der Behörden der Mitgliedstaaten, gegen die schwerwiegende und anhaltende Nichtermittlung der wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vorzugehen und zu verlangen, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung der Transaktion erfolgt (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (b) und Artikel 9 Absatz 1 der 3. Geldwäscherichtlinie, AMLD III) sowie Versagen der Europäischen Kommission, die wirksame Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.
  • Versagen von Behörden der Mitgliedstaaten, von der Geldwäscherichtlinie verpflichtete Unternehmen haftbar zu machen für Verstöße gegen nationalen Vorschriften einschließlich der Übermittlung von Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten an die zuständigen Behörden (Artikel 39 Absatz 1 AMLD III) sowie Versagen der Europäischen Kommission, die wirksame Umsetzung der AMLD III zu gewährleisten.
  • Versagen der Kommission, eine Liste von Drittländern mit strategischen Mängeln in den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche vorzulegen.
  • Versagen der Behörden der Mitgliedstaaten, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Finanzinstitute zu verhängen, die schwerwiegend verstoßen haben gegen die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe o) und Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie, CRD IV) erlassenen nationalen Vorschriften sowie Versagen der Europäischen Kommission, eine wirksame Umsetzung der CRD IV zu gewährleisten.
  • Versagen der Mitgliedstaaten bei der loyalen Zusammenarbeit im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) und Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 des EU-Vertrags.
  • Die Mitgliedstaaten gaben Steuerinformationen nicht an andere Mitgliedstaaten weiter, obwohl sie Grund zu der Annahme hatten, dass in anderen Mitgliedstaaten aufgrund von Offshore-Strukturen Steuereinnahmen verloren gingen. Dabei hatte die Ratsarbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) bereits im Jahr 2012 Kenntnis vom mangelhaften spontanen Informationsaustausch. (S. 17, Par. 35)
  • Die Kommission hat darin versagt, die Bestimmungen der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit wirksam durchzusetzen (S. 17, Par. 35)

Fehlende Kapazitäten der Behörden beim Kampf gegen Geldwäsche

  • Die Bestandsaufnahme des europäischen Netzwerks der Geldwäschemeldestellen (FIU Platform) zeigt, dass es an ausreichend detaillierten und harmonisierten europäischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche mangelt. (S. 23, Par. 71)
  • Es mangelt in den EU Mitgliedsstaaten den Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und den zuständigen Steuerbehörden an ausreichenden Kapazitäten, einschließlich qualifizierter personeller, technologischer und finanzieller Ressourcen. (S. 16, Par. 32)
  • Nur die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) stellt Ressourcen zur Koordinierung mit anderen EU-Finanzbehörden von Maßnahmen gegen Geldwäsche bereit, aber dafür nur 0,8 Vollzeitäquivalente zur Verfügung stehen. (S. 16, Par. 32)
  • Eine gemeinsame europäische Definition von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung fehlt bislang. Diese würde jedoch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Weiterhin weist der Bericht darauf hin, dass die Verwaltungszusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Geldwäsche durch ungleiche nationale Rechtsvorschriften behindert werden. (S. 16, Par. 32)
  • Problematisch ist auch, dass in einigen Mitgliedstaaten wie Luxemburg einfache Steuerhinterziehung nicht als schwere Straftat behandelt wurde oder wird und dass dadurch die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen verhindert werden. Ferner weist der Bericht darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten, darunter auch wieder Luxemburg, der Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, noch immer als Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist angesehen wird, wodurch die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen möglicherweise verhindert werden. (S. 16, Par. 32)
  • In einigen Mitgliedstaaten sind Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften in Bezug auf Steuerbetrug und Geldwäsche zuständig sind, offenbar nicht völlig unabhängig von politischer Einflussnahme. Zudem kann der Ermessensspielraum der Polizei in einigen Mitgliedstaaten, darunter auch wieder Luxemburg, als Missstand in der Verwaltungstätigkeit eingestuft werden, wenn sie darüber entscheidet, ob die von der zentralen Meldestelle erhaltenen und von ihr bestätigten Informationen untersucht werden oder nicht. (S. 16, Par. 203)
  • Die maltesische Geldwäschemeldestelle hat einen Bericht über den Verdacht der Geldwäsche unter Beteiligung von politisch exponierten Maltesern erstellt, der bisher nicht zu polizeilichen Ermittlungen geführt hat. Der Bericht äußert Besorgnis über Behauptungen, wonach die zuständigen Behörden die in der Kapitaladäquanzrichtlinie verankerten Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche möglicherweise nicht einhalten. (S. 23, Par. 74)
  • Der EZB fehlt die Aufsichtsbefugnis für Geldwäsche, da sie im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) für die Aufsicht über Anti-Geldwäsche und Terrorismusbekänmpfung nicht zuständig ist. Dies hindert die zuständigen Behörden daran, vertrauliche Informationen mit der EZB auszutauschen. (S. 31, Par. 123)
  • Transparenz und Informationsaustausch sind wichtige Instrumente bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche. Daher ist  die länderbezogene öffentliche Berichterstattung über Steuerinformationen für alle großen Unternehmen angebracht. (S. 39, Par. 192)

Mittelsmänner

  • Insbesondere die Berufsgruppen der Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer sowie Steuer- und Rechtsberater sind im EU-Recht und im nationalen Recht von Mitgliedstaaten und Drittländern nach wie vor unzureichend definiert und reguliert. (S. 26, Par. 98)
  • Es gibt Beweise der französischen Geldwäschemeldestelle, dass Banken, Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfer und andere Mittelsmänner eine zentrale Rolle bei der Schaffung von Offshore-Strukturen und -Netzwerken für ihre Kunden spielen, wobei Mossack Fonseca hauptsächlich als Dienstleister für deren Umsetzung fungiert. (S. 27, Par. 101)
  • Wegen fehlender EU-Rechtsvorschriften erfüllen Mittelsmänner ihre Pflichten wie kundenbezogene Sorgfaltspflichten und andere Meldepflichten nur formal und umgehen gleichzeitig den Geist der Vorschriften. (S. 28, Par. 110)
  • Mossack Fonseca war sich bewusst, dass kundenbezogene Sorgfaltspflichten von einigen seiner Kunden oder Tochtergesellschaften nicht immer korrekt durchgeführt wurden. (S. 20, Par. 52)
  • Mossack Fonseca hat zugegeben, in einigen Fällen nicht gewusst zu haben, wer die wirtschaftlichen Eigentümer der registrierten Unternehmen waren. (S. 20, Par. 52)
  • Der Bericht nimmt die dem Ausschuss vorgelegten Beweise zur Kenntnis, wonach bestimmte Banken Konten für ihre Kunden eröffnet hatten, bevor sie die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten erfüllt und die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert hatten. (S. 29, Par. 116)
  • Mehrere Banken, die in den Panama-Papieren erwähnt werden, wurden von Aufsichtsbehörden wegen Nichteinhaltung der Vorschriften hinsichtlich Anti-Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung mit einer Geldstrafe belegt, aber die verhängten Strafen blieben niedriger als die in den USA für ähnliche Verstöße verhängten Sanktionen. (S. 29, Par. 116)
  • Trusts und Treuhandgesellschaften sowie Anbieter von Dienstleistungen für Unternehmen gaben die meisten Offshore-Gesellschaften bei Mossack Fonseca in Auftrag. Gefolgt wird diese Gruppe von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Beratern, die für etwa ein Drittel der gegründeten Offshore-Gesellschaften verantwortlich sind. (S. 27, Par. 100)

 

Die wichtigsten Empfehlungen

  • Das Verfahren der EU für die Aufstellung einer schwarzen Listen von Steueroasen muss transparent sein und auf klaren und objektiven Kriterien basieren. (S. 5, Par. 14)
  • Eine EU-Geldwäschebehörde muss gegründet werden, um die Arbeit der nationalen Geldwäschebehörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren. (S. 18)
  • Mehr Investitionen in Ressourcen, um Finanzverbrechen zu verhindern. (S. 14, Par. 77)
  • Investmentgesellschaften müssen immer in schriftlicher Form aufgesetzt und in dem Mitgliedstaat registriert werden, in dem sie gegründet wurde, verwaltet wird oder aktiv ist, um zu verhindern, dass Investmentgesellschaften für Steuerflucht oder Geldwäsche missbraucht werden. (S. 23, Par. 147)
  • Die Mitgliedstaaten sollen die Verjährungsfrist für Geldwäsche überprüfen, um Verjährungen als Konsequenz aus dem Nichthandeln der zuständigen Behörden zu verhindern. (S. 15, Par. 88)
  • Wirksamere, abschreckende und angemessene Sanktionen gegen Fehlverhalten. (S. 19, Par. 120)
  • Schweigepflichten dürfen nicht zum Zweck der Vertuschung illegaler Praktiken genutzt werden oder den Geist des Gesetzes verletzen. (S. 21, Par. 138)
  • Anwälte, die Klienten beraten, müssen gesetzlich mitverantwortlich gemacht werden, wenn sie Steuerflucht und aggressive Steuervermeidungsmodelle anbieten, die nach Steuer- oder Geldwäschegesetzen strafbar sind. Wenn sie am Betrug beteiligt sind, müssen diese Anwälte systematisch sowohl durch Geldstrafen als auch durch disziplinarische Maßnahmen zur Verantwortung gezogen werden. (S. 22, Par. 140)
  • Die Definition der steuerpflichtigen Betriebsstätte muss aktualisiert werden, um das Problem der Nichtbesteuerung digitaler Unternehmen anzugehen. (S. 8, Par. 37)
  • Aufforderung an die Kommission zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags gegen die Verlegung des Hauptsitzes von Unternehmen in die EU zu Steuervermeidungszwecken sowie für Maßnahmen gegen Briefkastenfirmen (S. 10, Par. 49). Ende der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Strafen und finanziellen Sanktionen für Steuerhinterzieher und Mittelsmänner. (S. 11, Par. 60)
  • Aufforderung an die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen, die die Steuerkooperation zwischen den Europäischen Mitgliedstaaten verbessern (Verpflichtung zur Beantwortung von Gruppenanfragen zu Steuerinformationen), so dass in Steuerfragen ein europäisches Land den anderen Ländern alle Informationen bereitstellt, um grenzüberschreitende Steuerhinterzieher verfolgen zu können. (S. 12, Par. 68)
  • Einführung eine Quellensteuer oder Maßnahmen mit einem ähnlichen Effekt, um zu verhindern, dass Gewinne die EU unversteuert verlassen. (S. 13, Par. 75)
  • Aufforderung an die Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten einzuleiten, die gegen EU-Recht verstoßen. (S. 14, Par. 79)
  • Einrichtung eines ständigen Untersuchungsausschusses im Europäischen Parlament nach Vorbild des US-Kongresses. (S. 29)
  • Ausschluss von Unternehmen und Mittelsmännern, die in Steueroasen involviert sind, von EU-Förderungen. (S. 12, Par. 65)
  • Kooperation in Steuerfragen stärken durch neue Rechtsgrundlagen, unter anderem durch Verpflichtung zur Beantwortung von Gruppenanfragen, um grenzüberschreitenden Steuerbetrug zu ermitteln. (S. 9, Par. 41)
  • Aufforderung an die Mitgliedsländer, ihre überseeischen Gebiete zu regulieren, um deren Rolle in den Panama Papers Rechnung zu tragen. (S. 24, Par. 160)
  • Reform der Ratsgruppe “Verhaltenskodex” Unternehmensbesteuerung. (S. 22, Par. 191)
  • Einrichtung standardisierter, aktueller, öffentlich zugänglicher und miteinander verbundener Register von wirtschaftlich Begünstigten auf EU-Ebene, inklusive aller kommerziellen und nicht-kommerziellen Unternehmen, Treuhändern, Stiftungen und ähnlicher Rechtskörperschaften mit dem Ziel, ein weltweites Register zu schaffen. (S. 23, Par. 148)
  • Aufforderung an die Kommission, bis zur Jahresmitte 2018 einen Gesetzesvorschlag gemäß Artikel 116 EU-Vertrag vorzulegen, falls die Mitgliedsländer bis dahin keine eigene Reform des Mandats der Ratsgruppe “Verhaltenskodex” (Unternehmensbesteuerung) verabschiedet haben. (S. 29, Par. 119)
  • Harmonisierung der Definition von Steuerdelikten auf EU-Ebene und Möglichkeit der Mitentscheidung nutzen, einen Legislativvorschlag für Steuerangelegenheiten vorzulegen (Par 92)
  • Legislativvorschlag zur Trennung der Wirtschaftsprüfung von Finanz- und Steuerberatungsleistungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Par 143)
  • Schaffung eines EU-Fonds für den Schutz von Whistleblowern (Par. 86)
  • Sonderausschuss zur Untersuchung der Paradise Papers (EVP-Änderungsantrag unterstützt von den Grünen)
  • Aufforderung zur Bewertung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Transfers von Fußballspielern auf die Erhebung von Einnahmen durch die Mitgliedstaaten und zur Vorlage aller Maßnahmen, die als relevant erachtet werden, um signifikante Einnahmeverluste auszugleichen
Rubrik: Unkategorisiert

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