Sven Giegold

EU-Ombudsfrau: Mehrere Missstände bei Selmayr-Blitzbeförderung. Reformen überfällig.

Heute hat die EU-Ombudsfrau ihre Analyse des Berufungsverfahren von Martin Selmayr zum Generalsekretär der EU-Kommission veröffentlicht und vier Missstände im Berufungsverfahren kritisiert. Sie schließt sich der Bewertung des Parlaments an, “dass dabei die Bestimmungen des Statuts großzügig ausgelegt wurden oder möglicherweise sogar gegen sie verstoßen wurde”, und empfiehlt für künftige Berufungen des Generalsekretärs ein transparenteres Verfahren festzulegen. Die Kommission hat drei Monate bis zum 4. Dezember für eine ausführliche Antwort. Danach entscheidet die Ombudsfrau in dieser Untersuchung endgültig.

 

Dazu sagt der Berichterstatter für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität des Europäischen Parlaments, Sven Giegold:

“Die ungewöhnlich scharfen Worte der EU-Ombudsfrau sind eine Ohrfeige für Jean-Claude Junckers Blitzbeförderung seines engsten Mitarbeiters. Es ist höchste Zeit, dass die Kommission transparentere Verfahrensregeln ausarbeitet. In Zeiten von Skepsis und Misstrauen gegenüber der Europäischen Union haben Jean-Claude Juncker und Martin Selmayr Öl ins Feuer gegossen und den Eindruck der Europäischen Union als Selbstbedienungsladen befeuert. Juncker sollte durch eine Verfahrensreform rechtzeitig vor den Europawahlen diesen Mühlstein vom Hals der EU-Institutionen nehmen.

Zu Recht kritisierte die Ombudsfrau das kollektive Versagen aller Kommissare, die Überrumpelungstaktik der Blitzbeförderung anzuhalten. Die EU-Kommission sollte eine nächste Überrumpelung in Regeln für ihre Tagesordnung ausschließen.

Das Europäische Parlament darf sich in der Bestätigung durch die Ombudsfrau nicht zurücklehnen, sondern muss sein eigenes Haus in Ordnung bringen. Parlamentspräsident Antonio Tajani muss die Besetzung seiner Führungspositionen offen und transparent machen.”

 

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Pressemitteilung der Ombudsfrau von heute: https://www.ombudsman.europa.eu/de/press-release/de/102716

 

Die vier Verwaltungsmissstände im Detail:

1) Die Kommission traf keine ausreichenden Vorkehrungen, um das Risiko eines Interessenskonflikts zu vermeiden, das durch das Mitwirken von Martin Selmayr und/oder anderen Kabinettsmitgliedern des Präsidenten an der Ausarbeitung und Annahme der Stellenausschreibung zum stellvertretenden Generalsekretär entstand (ein Posten, von dem Martin Selmayr höchstwahrscheinlich wusste, dass er sich dafür bewerben würde und es letztlich auch tat).

2) Die Kommission versäumte es, sicherzustellen, dass die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen (CCA) bei der Ernennung des stellvertretenden Generalsekretärs im Einklang mit Artikel 10 der CAA-Verfahrensregeln stand.

3) Die Kommission organisierte ein Auswahlverfahren für einen stellvertretenden Generalsekretär, das nicht dazu diente, die offene Stelle zu besetzen, sondern vielmehr nur sicherstellen sollte, dass Martin Selmayr die Voraussetzungen für eine Versetzung in das Amt des Generalsekretärs erfüllen würde.

4) Durch die Geheimhaltung der bevorstehenden Pensionierung von Alexander Italianer wurde künstlich eine Situation der Dringlichkeit für die Nachbesetzung des Postens des Generalsekretärs geschaffen. Selbst in dieser Situation hätte die Kommission nicht davon absehen dürfen, ein Ernennungsverfahren einzuleiten, um mögliche Kandidaten zu identifizieren und zu bewerten, bevor sich Alexander Italianer in den Ruhestand verabschiedete.

Vorschlag der Grünen/EFA-Fraktion für eine Reform der Besetzung von Führungspositionen im Europäischen Parlament

http://extranet.greens-efa-service.eu/public/media/file/1/5555

 

Resolution des Europaparlaments vom 18.04.2018: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0117+0+DOC+XML+V0//DE

Darin heißt es unter anderem: Das Europäische Parlament…

  1. … erklärt, dass die Ernennung des Generalsekretärs in zwei Schritten als eine handstreichartige Aktion angesehen werden könnte und dass dabei die Bestimmungen des Statuts großzügig ausgelegt wurden oder möglicherweise sogar gegen sie verstoßen wurde;
  2. … fordert die Kommission auf, in Zukunft offene und transparente Bewerbungsverfahren durchzuführen;
  3. … betont, dass dazu unter anderem die Artikel 4, 7 und 29 des Statuts uneingeschränkt geachtet werden müssen, damit „jede freie Planstelle eines Organs […] dem Personal dieses Organs bekanntgegeben [wird], sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen“, und dass diese Transparenzpflicht – außer in ganz wenigen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die vom Gerichtshof anerkannt wurden – auch für Versetzungen gemäß Artikel 7 des Statuts eingehalten werden muss;
Rubrik: Demokratie & Lobby, Europaparlament

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