Sven Giegold

TTIP und CETA Ratifizierung in den EU-Mitgliedstaaten: eine Studie

 

Die Ratifizierungsprozesse in den EU-Mitgliedstaaten: Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Freihandelsabkommen TTIP und CETA

Seit Monaten beschäftigt sich die europäische Öffentlichkeit in zahlreichen Debatten mit der Notwendigkeit der Ratifizierung von Handelsabkommen wie TTIP (Trans-Atlantic Trade and Investment Partnership) und CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) durch die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Voraussetzung einer zusätzlichen nationalen Ratifizierung stellt eine große Hürde dar, die es für die Freihandelsabkommen TTIP und CETA zu überwinden gälte. Insbesondere dort, wo anstelle einer parlamentarischen Zustimmung Volksabstimmungen vorgesehen sein können, kann es sich für die Freihandelsabkommen um eine unüberwindbare Voraussetzung handeln. Stoßen sie in der europäischen Bevölkerung doch vornehmlich auf vehemente Ablehnung.

Zunächst wird ein kurzer Überblick über das Zustandekommen von völkerrechtlichen Verträgen und den Regelungsinhalt von TTIP und CETA gegeben. Danach gibt das vorliegende Paper eine Übersicht über die Ratifizierungsprozesse in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Besondere Beachtung findet hierbei die Frage, ob die Möglichkeit einer Volksabstimmung zur Zustimmung zu TTIP und CETA in den Mitgliedstaaten besteht.

Die gesamte Studie von Dr. Anna Eschbach finden sie hier: Ratifizierungsprozesse in den EU2-DE

Zusammenfassung

Die Tabelle 1 stellt allgemein die Notwendigkeit für ein parlamentarisches Zustimmungsverfahren, den Aufbau der nationalen Parlamente und die Möglichkeit eines Referendums über die Zustimmung zu TTIP und CETA dar.

Für die Tabellen 2 und 3 gilt es zu beachten, dass die dort kursiv gesetzten Begriffe dem jeweiligen verfassungsrechtlichen Verständnis oder einer Ermessensbetätigung der nationalen Regierungen und Parlamente obliegen. Ob die Freihandelsabkommen TTIP und CETA unter die kursiv gesetzten Begrifflichkeiten von den nationalen Regierungen und Parlamenten auch tatsächlich subsumiert werden, kann aufgrund dessen nicht gesagt werden. Oft ist Annahme jedoch naheliegend.

Tabelle 1: Allgemeine Darstellung der Ergebnisse

Land Parlamentarische Zustimmung erforderlich Aufbau des Parlaments Referendum möglich
Belgien ja Zweikammersystem nein
Bulgarien ja Einkammersystem ja
Dänemark ja Einkammersystem ja
Deutschland ja Zweikammersystem nein
Estland ja Einkammersystem nein
Finnland ja Einkammersystem nein
Frankreich ja Zweikammersystem ja
Griechenland ja Einkammersystem ja
Irland ja Zweikammersystem ja
Italien ja Zweikammersystem nein
Kroatien ja Einkammersystem ja
Lettland ja Einkammersystem nein
Litauen ja Einkammersystem ja
Luxemburg ja Einkammersystem nein
Malta nein Einkammersystem nein (nur wenn „Act of Parliament”)
Niederlande ja Zweikammersystem ja
Österreich ja Zweikammersystem ja
Polen ja Zweikammersystem ja
Portugal ja Einkammersystem nein
Rumänien ja Zweikammersystem ja
Schweden ja Einkammersystem nein
Slowakei ja Einkammersystem ja
Slowenien ja Zweikammersystem nein
Spanien ja Zweikammersystem nein
Tschechien ja Zweikammersystem nein
Ungarn ja Einkammersystem ja
Vereinigtes Königreich ja Zweikammersystem ja
Zypern ja Einkammersystem nein

 

Zu der Notwendigkeit eines Zustimmungsgesetzes

Die Darstellung hat zu dem Ergebnis geführt, dass vermutlich in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Malta, ein parlamentarisches Zustimmungsverfahren notwendig sein wird. Die nächste Tabelle geht auf die von den Verfassungen getroffenen Voraussetzungen hierfür ein und zeigt wie die Kompetenzen in den Mehrkammersystemen verteilt sind. Mit Zweikammersystemen sind die Systeme gemeint, in denen die gesetzgebende Gewalt aus zwei Kammern bzw. Häusern besteht.

Tabelle 2: Voraussetzungen für und Beteiligung am parlamentarischen Zustimmungsverfahren

Land Voraussetzungen Beteiligung im Parlament
Belgien keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Zweikammersystem gleichberechtigt
Bulgarien Art. 85 Abs. 1, völkerrechtlicher Vertrag bewirkt finanzielle Verpflichtungen des Staates Einkammersystem
Dänemark keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Einkammersystem
Deutschland Art. 59 Abs. 2, völkerrechtlicher Vertrag betrifft politische Beziehung des Bundes oder Gegenstand der Bundesgesetzgebung Zweikammersystem ungleichberechtigt
Estland § 121 Nr. 4, völkerrechtlicher Vertrag bewirkt militärische oder materielle Verpflichtung Einkammersystem
Finnland § 94 Abs. 1, völkerrechtlicher Vertrag fällt in die Gesetzgebung oder hat andere erhebliche Bedeutung Einkammersystem
Frankreich Art. 53, völkerrechtliche Verträge, die Friedens- oder Handelsverträge sind oder Verträge über die Staatsfinanzen, den Personenstand oder die Änderung von Rechtsbestimmungen Zweikammersystem gleichberechtigt
Griechenland Art. 36 Abs. 2. völkerrechtliche Verträge, die Handel und Steuern, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Teilnahme an internationalen Organisationen oder Vereinigungen betreffen sowie Verträge mit Zugeständnissen, die nach anderen Bestimmungen der Verfassung ohne Gesetz nicht verfügt werden können oder die die Griechen persönlich belasten Einkammersystem
Irland keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Zweikammersystem ungleichberechtigt
Italien Art. 80, völkerrechtliche Verträge von politischer Natur, über Schiedsverfahren, Vorschriften über die Rechtspflege, Gebietsänderungen, finanzielle Belastungen oder die Abänderung von Gesetzen Zweikammersystem gleichberechtigt
Kroatien Art. 140, völkerrechtliche Verträge, die den Erlass oder die Änderung eines Gesetzes bewirken, militärischer oder politischer Natur, Republik Kroatien finanziell verpflichten Einkammersystem
Lettland Art. 68, der völkerrechtliche Vertrag muss eine Gesetzgebungsfrage betreffen Einkammersystem
Litauen Art. 138, hier insbesondere Nr. 6: völkerrechtlicher Vertrag ist ein mehrseitiger oder langfristiger Wirtschaftsvertrag Einkammersystem
Luxemburg keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Einkammersystem + Überprüfung durch Staatsrat
Malta Art. 3 Ratification Act, völkerrechtlicher Vertrag muss Maltas Status betreffen, die Sicherheit, Souveränität, Unabhängigkeit oder territoriale Integrität Maltas oder Maltas Beziehungen zu einer multinationalen Organisation Einkammersystem
Niederlande keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Zweikammersystem gleichberechtigt
Österreich Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 1, Ratifizierung nur durch den Nationalrat Zweikammersystem ungleichberechtigt
Polen Art. 89 Nr. 6, Angelegenheiten, die im Gesetz geregelt worden sind oder für die die Verfassung eine Gesetz vorsieht Zweikammersystem ungleichberechtigt
Portugal Art. 161 i.), völkerrechtliche Verträge, wenn sie Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz betreffen, Verträgen über die Beteiligung Portugals an internationalen Organisationen, Freundschafts-, Friedens-, Verteidigungs-, Grenzberichtigungs-, und Abkommen, die militärische Angelegenheiten zum Inhalt haben Einkammersystem
Rumänien Keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Zweikammersystem gleichberechtigt
Schweden Kap. 10 § 3, völkerrechtliche Verträge, durch die ein Gesetz geändert oder aufgehoben oder ein neues Gesetz erlassen werde müsste, die einen Gegenstand betreffen, über den das Parlament zu beschließen hat Einkammersystem
Slowakei Art. 7 Abs. 4, internationale politische Abkommen, internationale Wirtschaftsabkommen allgemeiner Art, völkerrechtliche Verträge für deren Inkrafttreten ein Gesetz erforderlich ist Einkammersystem
Slowenien keine weiteren Voraussetzungen in der Verfassung Zweikammersystem ungleichberechtigt
Spanien Art. 94 e.), völkerrechtliche Verträge die die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes bedingen oder für deren Durchführung legislative Maßnahmen erforderlich Zweikammersystem ungleichberechtigt
Tschechien Art. 49, völkerrechtliche Verträge, die die Rechte oder Pflichten einer Person betreffen, Friedensverträge, politische Verträge, mit denen Tschechien Mitglied einer internationalen Organisation wird, allgemeine Wirtschaftsverträge Zweikammersystem ungleichberechtigt
Ungarn Art. 1 Abs. 2, völkerrechtlicher Vertrag fällt thematisch in Gesetzgebungskompetenz des Parlaments Einkammersystem
Vereinigtes Königreich Part 2 Constitutional Reform and Governance Act; Regierung kann Vertrag abschließen, Parlament kann Stellungnahme abgeben Zweikammersystem ungleichberechtigt
Zypern Art. 169, bei ökonomischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zusätzliche Beratung im Ministerrat Einkammersystem

 

Zu der Möglichkeit einer Volksabstimmung

Die Tabelle 3 stellt die grundsätzliche Möglichkeit einer Volksabstimmung zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen in den Mitgliedstaaten dar, und unter welchen weiteren Voraussetzungen eine solche im Hinblick auf eine Zustimmung zu TTIP und CETA möglich wäre.

Tabelle 3: Referenden in der EU zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen

Land Referendum möglich Voraussetzungen
Belgien nein
Bulgarien ja Art. 84 Nr. 5, 98 Nr. 1 Beschluss der Nationalversammlung, wenn Initiative von 200.000 Wahlberechtigten zu einer Frage von nationaler Bedeutung
Dänemark ja § 42 Abs. 1, Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Folketing, drei Tage nach Verabschiedung des Gesetzes
Deutschland nein
Estland nein, für völkerrechtliche Verträge ausdrücklich ausgeschlossen
Finnland nein § 53, nur konsultative Volksbefragung möglich
Frankreich ja Art. 11, auf Vorschlag der Regierung oder auf Vorschlag der beiden Kammern, vom Präsidenten ausgerufen zur Wirtschafts- oder Sozialpolitik, den beitragenden öff. Diensten, zur Ermächtigung zur Ratifizierung eines Vertrags
Griechenland ja Art. 44 Abs. 1, zu wichtigen nationalen Fragen oder zu schon verabschiedeten Gesetzesentwürfen zu wichtigen gesellschaftlichen Fragen, wenn drei Fünftel der Abgeordneten auf Vorschlag von zwei Fünftel der Mitglieder beschließt
Irland ja Art. 25, 27, wenn Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Senats und nicht weniger als ein Drittel der Mitglieder der Abgeordnetenkammer zur Frage von besonderer Bedeutung für die Nation
Italien nein, für völkerrechtliche Verträge ausdrücklich ausgeschlossen
Kroatien ja Art. 87, Sabor kann beschließen, wenn von mind. 10% der Wahlberechtigten verlangt
Lettland nein, für völkerrechtliche Verträge ausdrücklich ausgeschlossen
Litauen ja Art. 67 Nr. 3, Beschluss des Seimas über Zulässigkeit, zulässig wenn 300.000 Unterschriften aus der Bevölkerung oder wenn Vorschlag von ein Viertel der Abgeordneten
Luxemburg nein
Malta nein grds. Referendum für „Act of Parliament“ vorgesehen, für die Zustimmung zu TTIP und CETA vermutlich nicht erforderlich
Niederlande ja Auf Verlangen von 300.000 Bürgern
Österreich ja Art. 43, Referendum muss in Beschluss des Nationalrats oder von der Mehrheit des Nationalrats verlangt werden
Polen ja Art. 125, Anordnung des Sejm und des Präsidenten, wenn Fall von besonderer Bedeutung für den Staat
Portugal nein, für völkerrechtliche Verträge ausdrücklich ausgeschlossen
Rumänien ja Art. 90, Aufforderung des Präsidenten nach Befragung von Parlament, wenn Frage von nationalen Interesse
Schweden nein
Slowakei ja Art. 93 Abs. 2, wichtige Frage von öffentlichen Interesse, wenn Bürgerpetition oder Beschluss des Nationalrats + Überprüfung des Verfassungsgerichts
Slowenien nein, für völkerrechtliche Verträge ausdrücklich ausgeschlossen
Spanien nein
Tschechien nein
Ungarn ja DER STAAT/Art. 8, Initiierung durch 200.000 Wahlberechtigte oder 100.000 + Vorschlag des Präsidenten (Zulässigkeit liegt dann im Ermessen des Parlaments)
Vereinigtes Königreich ja bisher nur bei verfassungsrechtlichen Fragen
Zypern nein