Sven Giegold

Vernünftige cooling off-Perioden innerhalb von EU-Institutionen, damit die „Drehtür“ aufhört zu rotieren

Kann ein EU-Mitarbeiter problemlos jederzeit in die Privatwirtschaft wechseln? Eine Frage, die ich mir hinsichtlich der Problematik des Drehtür-Effekts (engl. „revolving door“) gestellt habe. Ein aktuelles Beispiel ist der Wechsel des Chefaufsehers einer EU-Finanzaufsichtsbehörde, in eine Lobbyorganisation der Finanzindustrie. Der sich durch den Wechsel ergebende Interessenskonflikt ist offensichtlich und kann eine reelle Bedrohung für eine erfolgreichen Finanzmarktregulierung sein. Natürlich muss auch ehemaligen Spitzenbeamten eine berufliche Zukunft in der Privatwirtschaft möglich sein. Wenn die Tätigkeiten jedoch inhaltlich zusammenhängen, darf es nicht ohne eine sinnvolle Sperrzeit (engl. „cooling off periods“) zwischen der „alten“ und „neuen“ Tätigkeit erfolgen. Ironischerweise ist selbst im privatwirtschaftlichen Finanzsektor eine 2-jährige „cooling off“-Periode häufig selbstverständlich (Stichwort: nachvertragliches Wettbewerbs-/Konkurrenzverbot).

Die hier aufgeführte Übersicht gibt Aufschluss über das Wirrwarr unterschiedlicher Sperrzeiten innerhalb der verschiedenen EU-Institutionen.

Bei Betrachtung dieser Übersicht stechen zwei zentrale Fragen ins Auge:

(i) Weshalb überhaupt unterschiedliche Sperrzeiten; und

(ii) weshalb hat die Schlüsselinstitution EZB nur eine Sperrfrist von einem Jahr?

Ich finde: Für die EZB ist mindestens eine Angleichung der Sperrfrist an die sonstigen EU-Institionen vorzunehmen!

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Links zu den Rechtsgrundlagen zum Nachlesen: EU-Kommission(1 und 2), EZB und sonstige EU-Institutionen)