Sven Giegold

Fragen und Antworten zum ESM

Die grüne Bundestagsfraktion hat hier die häufigsten Fragen und unsere Antworten zum ESM gesammelt. Lesenswert!

 

Was ist der ESM und wofür brauchen wir ihn?

Mit dem ESM schaffen die Euro-Mitgliedsstaaten eine dauerhafte Finanzinstitution, der alle EuroStaaten angehören werden. Der ESM soll ab Juli 2012 in Kraft treten und die neuen EU-Instrumente im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung ergänzen, wie beispielsweise die reformierten Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, das neue Verfahren zur Vermeidung und Korrektur von makroökonomischen Ungleichgewichten oder das Europäische Semester.

Aufgabe des Rettungsschirms ist es, am Markt Geld aufzunehmen und Stabilitätshilfen zu günstigeren Konditionen an Euro-Staaten mit gravierenden Finanzierungsproblemen weiterzugeben. Hilfen werden laut Vertrag nur gewährleistet, wenn diese „zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt und seiner Mitgliedsstaaten unabdingbar“ sind. Die Hilfe ist mit Auflagen für das jeweilige Land verbunden. Diese Auflagen werden im sogenannten Memorandum of Understanding (MoU) festgehalten und die Umsetzung vierteljährlich durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB und dem IWF (Troika) überprüft. Vom Ergebnis dieser Überprüfungen hängt ab, ob das betroffene Land die nächsten Kredittranchen ausgezahlt bekommt. Zudem wird bewertet, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Hierzu erstellt die Troika aus EU-Kommission, EZB und IWF eine Schuldentragfähigkeitsanalyse. Entsprechend der IWF-Praxis findet in Ausnahmefällen eine Privatgläubigerbeteiligung statt.

Insgesamt hat die Krise gezeigt, dass klare und dauerhafte Regeln für den Umgang mit Verschuldungskrisen nötig sind. Diese bietet der ESM.

 

Über welche Gesetze muss der Bundestag im Zusammenhang mit der Ratifikation des ESM abstimmen?

Die Errichtung des ESM basiert auf einem völkerrechtlichen Vertrag, den alle Euro-Staaten bereits unterzeichnet haben. Im Zusammenhang mit der Errichtung des ESM hat der Europäische Rat Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen 2/6 bereits im März 2011 einstimmig beschlossen, die EU-Verträge (Artikel 136 AEUV) ergänzend zu ändern und somit für europarechtliche Klarheit zu sorgen.

Insgesamt muss der Deutsche Bundestag im Rahmen der ESM-Ratifizierung fünf Gesetze abstimmen:

  1. Mit dem sogenannten ESM-Ratifizierungsgesetz (Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus) stimmen Bundestag und Bundesrat dem völkerrechtlichen Vertrag zu, mit dem der ESM errichtet wird.
  2. Mit dem sogenannten ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) wird die Bereitstellung des deutschen Anteils an der Finanzierung des ESM geregelt. Mit diesem Gesetz verpflichtet sich Deutschland, sich am Gesamtbetrag des einzuzahlenden und des abrufbaren Kapitals des ESM zu beteiligen. Außerdem wird hier auch die Parlamentsbeteiligung geregelt.
  3. Mit dem Zustimmungsgesetz zur Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stimmen Bundestag und Bundesrat der Änderung des Artikels 136 AEUV zu. Um Rechtssicherheit zu schaffen wird Artikel 136 AEUV durch einen neuen Absatz (Absatz 3) ergänzt, darin heißt es: „Die Mitgliedsstaaten (der EU), deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen“.
  4. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes wird die Einführung der sogenannten Umschuldungsklauseln („Collective Action Clauses“, CACs) im Rahmen des ESM umgesetzt. Diese sollen staatliche Umschuldungen erleichtern.
  5. Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz wurden die im Haushaltsplan 2012 noch nicht vorgesehenen Beitragszahlungen zur sogenannten Bareinlage des ESM in einem Nachtragshaushalt veranschlagt und am 14.06.2012 verabschiedet.

 

Wie ist die Parlamentsbeteiligung beim ESM geregelt?

Die Parlamentsbeteiligungsrechte werden in dem ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) geregelt.

Eine Zustimmung des Plenums ist vorgesehen bei:

  1. Der Veränderung des Stammkapitals
  2. Der Veränderung des maximalen Darlehnsvolumens
  3. Einer Änderung der Finanzhilfeinstrumente.

Außerdem ist eine zweimalige Zustimmung des Plenums vorgesehen, bevor ein Land unter den Rettungsschirm kommt. Die erste Abstimmung ist erforderlich, um einem Mitgliedsstaat grundsätzlich Hilfe zu gewähren. Dafür müssen Einschätzungen von der EU-Kommission und der EZB zu folgenden Fragen vorliegen: 1. Besteht eine Gefahr für die Finanzstabilität des EuroWährungsgebiets? 2. Kann der Staat die Staatsverschuldung tragen (Schuldentragfähigkeitsanalyse?) 3. Wie hoch ist der tatsächliche oder potentielle Finanzierungsbedarf des Mitgliedsstaats?

Erst nach einem zustimmenden Votum des Bundestages darf der deutsche Vertreter im Gouverneursrat zustimmen, dem Mitgliedsstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren.

Die zweite Abstimmung ist erforderlich, um dem Land tatsächlich Hilfen zu gewähren. Dafür muss eine Einigung der Troika mit dem Mitgliedsstaat vorliegen. Diese beinhaltet folgendes: 1) ein Memorandum of Understanding mit detaillierten Auflagen, 2) eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, mit den Finanzierungsbedingungen und den einzelnen Instrumenten.

Die Zustimmung des Haushaltsausschuss ist in folgenden Fällen erforderlich: 1. Bei Änderungen an den Instrumenten innerhalb eines bestehendes Programms; 2. Bei Kapitalabrufen (von genehmigtem aber noch nicht einbezahlten Summen) und 3. Annahme und Änderung von Durchführungsbestimmungen bei Finanzhilfeinstrumenten.

Bei Staatsanleihenkäufen auf dem Sekundärmarkt reicht ausnahmsweise die Zustimmung des Sondergremiums aus.

Wir Grüne haben darüberhinaus zwei weitere Forderungen, die wir in unserem Änderungsantrag zum ESMFinG verdeutlichen. Diese sind: 1) Das Minderheitenrecht auf Unterrichtung und Anhörung im Ausschuss soll von einem Viertel der Mitglieder oder zwei Fraktionen genutzt werden können und 2) Das Plenum soll jederzeit die Möglichkeit haben, die Befugnisse des Sondergremiums mit einfacher Mehrheit an sich zu ziehen.

 

Was unterscheidet den dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom bisherigen Rettungsschirm?

Während der bisherige Euro-Rettungsschirm (EFSF) als vorübergehendes Notfallinstrument zeitlich begrenzt ist, ist der ESM eine dauerhafte Einrichtung. Im Gegensatz zur EFSF soll der ESM einen Kapitalstock in Höhe von 80 Milliarden Euro erhalten. Insgesamt verfügt der ESM über 700 Milliarden Euro, das maximale Ausleihvolumen beträgt 500 Milliarden Euro.

Im Gegensatz zur EFSF zahlen die Euro-Länder in den ESM also tatsächlich Kapital in Form einer Bareinlage ein und geben nicht nur Garantien aus. Das erhöht die Glaubwürdigkeit des ESM und ermöglicht es, zu sehr guten Konditionen Kredite am Markt aufzunehmen, um sie an die Länder zu niedrigen Zinsen weiterzureichen.

Um günstig Kredite aufnehmen zu können, hatte sich die EFSF entschieden, nur so viele Kredite auszugeben, wie Garantien aus den Staaten mit der höchsten Ratingstufe zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass die Garantien einiger Staaten nicht für die Kreditvergabe nutzbar sind. Die Umstellung auf die Bareinlage beim ESM bewirkt, dass der Beitrag aller Staaten nutzbar wird.

 

Wie funktioniert der ESM, welche Instrumente hat er?

Dem ESM stehen fünf verschiedene Instrumente zur Verfügung. Außerdem kann der Gouverneursrat nach Artikel 19 ESM weitere Finanzhilfeinstrumente beschließen:

  • Finanzhilfe an ein ESM Mitglied in Form eines Darlehens zur Überbrückung von Finanzschwierigkeiten
  • Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt. Diese sollen die Funktionsfähigkeit der Anleihemärkte unterstützen, eine ausreichende Liquidität der Anleihemärkte garantieren und somit das Zinsniveau auf einem vertretbaren Niveau halten
  • Ankauf von Staatsanleihen auf dem Primärmarkt. Damit wird das Ziel verfolgt, Krisenstaaten am Primärmarkt zu halten oder am Ende eines Anpassungsprogrammes einem Staat die langsame Rückkehr an den Anleihemarkt zu ermöglichen.
  • Kredite zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM Mitgliedsstaates können Ansteckungsgefahren eindämmen und einen Zusammenbruch des Finanzsystems verhindern. Finanzhilfen werden jedoch nicht direkt an die betroffenen Finanzinstitute gegeben, sondern zunächst an den betroffenen Mitgliedsstaat, der für die Rückzahlung und Einhaltung der Konditionalität verantwortlich ist. Dies erfordert kein makroökonomisches Anpassungsprogramm, sondern strukturelle Reformen des Finanzsektors.
  • Gewährung vorsorglicher Kreditlinien an ein ESM Mitglied, um das Vertrauen der Märkte in an sich starke Volkswirtschaften zu sichern und das Entstehen einer tatsächlichen Krise, und ein damit verbundenes Übergreifen auf andere Länder, zu vermeiden.

 

Wie funktioniert die vorrübergehende Parallelführung von EFSF und ESM?

Die Einzahlung des Stammkapitals in den ESM erfolgt in drei Raten. Um die Ausleihkapazität von 500 Milliarden Euro auch jetzt schon garantieren zu können, gibt es eine Parallelführung von EFSF und ESM bis Mitte 2013, dann wird der ESM die EFSF voraussichtlich ablösen. Die grüne Bundestagsfraktion unterstützt dies grundsätzlich, da es wichtig ist, dass ein glaubwürdiges Signal in Richtung der Finanzmärkte gesendet wird.

 

Wie hoch ist Deutschlands Beitrag zum ESM und mit welchem Anteil haftet die Bundesregierung?

Die Anteile der Mitgliedsstaaten am Kapital des ESM entsprechen grundsätzlich dem jeweiligen Anteil am Kapital der EZB. Somit beläuft sich der derzeitige Anteil Deutschlands am eingezahlten Eigenkapital des ESM auf ca. 22 Milliarden Euro und am abrufbaren Kapital auf ca. 168 Milliarden Euro. Insgesamt können Kredite in Höhe von 500 Mrd. Euro gewährt werden. Die maximale Gewährleistungshöhe ist somit fixiert. Auch die Summe des deutschen Anteils am ESM ist begrenzt und kann nicht überschritten werden, über sie entscheidet der Deutsche Bundestag.

Sollte der ESM tatsächlich einen Verlust erleiden, würde ihn Deutschland zu 27,15 Prozent tragen müssen. Aufgrund des vorrangigen Gläubigerstatus des ESM ist dieses Risiko aber begrenzt.

 

Unterstützt die grüne Bundestagsfraktion den ESM und kann er weitere Krisen unterbinden?

Wir glauben, dass der ESM ein wichtiger Baustein ist, um die Eurozone langfristig zu stabilisieren. Er wird Euro-Staaten helfen, die sich in einer Notlage befinden und am Markt keine bezahlbaren Kredite mehr bekommen und dafür sorgen, dass die Notlage eines Mitgliedstaates nicht zu einer Notlage der gesamten Eurozone führt. Zudem bietet er einen gemeinsamen Schutz vor Spekulationen gegen einzelne Mitgliedsstaaten.

Im Gegensatz zu Schwarz-Gelb bekennen wir uns eindeutig dazu, dass ohne gemeinsame Gewährleistungen ein Ausweg aus der Krise nicht möglich ist. Die Koalition hat mit ihrem zögerlichen Verhalten bisher nur erreicht, dass der größte Teil der Krisenstrategie momentan durch die EZB ausgeführt wird. Dadurch werden de facto Risiken aus den Nationalen Haushalten auf die EZB verlagert. Hinter der EZB stehen am Ende jedoch dieselben europäischen SteuerzahlerInnen. Die Risiken bei der EZB übersteigen mittlerweile das Volumen des ESM bei weitem. Somit ist die Bundesregierung nicht ehrlich gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie behauptet, sie sei gegen eine Vergemeinschaftung von Schulden. Diese gibt es bereits.

Wir können den ESM auch unterstützen, da er das klare Prinzip verfolgt, dass es nur Hilfen gegen Auflagen gibt. Die Schuldentragfähigkeitsanalyse soll sicherstellen, dass der Empfänger von Hilfen diese in Zukunft auch zurückzahlen kann und durch das ESMFinG wird die haushaltspolitische Verantwortung des Deutschen Bundestages sichergestellt.

 

Wie ist der bevorzugte Gläubigerstatus des ESM zu bewerten?

Der bevorzugte Gläubigerstatus wird in den Erwägungsgründen des ESM-Vertrags genannt, steht aber nicht im Vertragstext selbst. Es ist somit nicht eindeutig, ob der bevorrechtigte Status bei allen Finanzhilfefazilitäten angewendet werden soll. Wir sehen Vor- und Nachteile der Regelung. Bei direkter Kreditvergabe ist es im Sinne der SteuerzahlerInnen, dass der ESM bei einem möglichen Zahlungsausfall, neben dem IWF, vor anderen Gläubigern bevorzugt wird. Die Benachteiligung der privaten Gläubiger führt jedoch dazu, dass die Anlage für private Investoren weniger attraktiv ist. Der Staat stellt somit Regeln auf, die ihn auf dem freien Markt gegenüber Privatpersonen bevorteilt. Das kann im Rückkehrschluss für die Staaten die Kosten der Kreditvergabe erhöhen: die privaten Gläubiger müssen das Risiko einpreisen, dass der ESM sich an einer Anleihe beteiligt und sich dadurch ihre Gläubigerposition verschlechtert und ihr individuelles Risiko steigt.

 

In den Anti-ESM-Kampagnen und auch in einigen Bürgerbriefen wird gezielt die Immunität der ESM-Bediensteten kritisiert. Warum genießen diese Immunität und worauf bezieht sich das?

Auch wenn der ESM keine Europäische Institution ist, orientieren sich die Immunitäts-Regelungen für ESM-Angestellte an denen, die auch für die Angestellten der europäischen Institutionen gelten. Diese genießen jedoch keine rechtliche Immunität als Privatpersonen. So auch für ESM-Akteure (Mitglieder des Gouverneursrat, also die Finanzminister; die Mitglieder des Direktoriums), die Immunität bezieht sich lediglich auf ihre amtlichen Handlungen. Das heißt, niemand soll z.B. angeklagt werden können, weil er – unter den gegebenen Voraussetzungen – ein bestimmtes Land für nicht solvent befunden hat. Die Immunität erstreckt sich jedoch nicht auf strafbare Handlungen, die nichts mit der Amtshandlungen zu tun haben. Die Immunität kann durch den ESM aufgehoben werden.

 

In den Anti-ESM-Kampagnen und Bürgerbriefen wird ebenfalls der Vorwurf der Steuerbefreiung einmal für ESM-Bedienstete und für den ESM an sich erhoben. Wie ist das geregelt?

ESM-Beamte: Auch hier ist die Regelung angelehnt an diejenige, die auch für EU-Beamte gilt. Wie alle anderen auch zahlen sie Steuern, ihre Einkommensteuer fließt jedoch (logischerweise) direkt in den Unionshaushalt. Die Einkommenssteuer der ESM-Bediensteten fließt direkt an den ESM.

ESM: Da der ESM eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, werden seine Erträge nicht direkt besteuert. Ertragssteuern fallen i. d. R. national an, und diese wären bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zu rechtfertigen. Da mögliche Erträge des ESM ohnehin an seine Gründungsmitglieder fließen, ist dies aus unserer Sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für indirekte Steuern, zum Beispiel die Mehrwertsteuer. Die Besteuerung, beispielsweise im Rahmen der Abgeltungssteuer oder anderen Steuern auf Zinseinnahmen ist nur dann unzulässig, wenn ESM-Wertpapiere alleine aufgrund ihrer Herkunft besonders besteuert werden. Eine normale Besteuerung von Zinseinkünften – in Deutschland im Rahmen der Abgeltungssteuer auf Zinserträge – bleibt davon unberührt.

 

Ein weiterer Vorwurf bezieht sich auf das Handeln des sogenannten Gouverneursrates des ESM. Kann er eine Aufstockung des ESM eigenständig beschließen?

Nein, eine Aufstockung kann dieser nicht ohne vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages beschließen. BEVOR der deutsche Finanzminister im Gouverneursrat einer Erhöhung des Rettungsschirmvolumens zustimmt, muss der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss fassen. Sagt der Bundestag „Nein“, so ist der deutsche Finanzminister gesetzlich verpflichtet, im Gouverneursrat die Aufstockung abzulehnen. Und dadurch, dass eine Aufstockung nur im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen werden kann, würde an nur einer „Ablehnung“ eine geplante Aufstockung scheitern.
Zur näheren Erklärung: der Gouverneursrat setzt sich aus den nationalen Finanzministern der 17 Euro-Staaten zusammen, also aus Vertreterinnen und Vertreter demokratisch gewählter Regierungen.

Anders stellt es sich jedoch dar, wenn der Gouverneursrat genehmigtes nicht eingezahltes Kapital abruft und den Mitgliedern eine angemessene Frist für die Einzahlung setzt. Diese Situation kommt zum Tragen, wenn ein Land die Kredite an den ESM nicht zurückzahlt und dieser somit bei seinen Gläubigern in der Schuld steht. In einem solchen Moment muss der ESM dann auf seine Bareinlage zurückgreifen, um die Verluste aufzufangen. Das ist wichtig, damit der ESM als verlässlich gilt und ein gutes Rating bekommt/behält. Die Bareinlage muss der ESM dann auffüllen, indem er einen höheren Anteil des zugesagten/gezeichneten Kapitals abruft. Der Bundestag entscheidet nachträglich über die Einzahlung innerhalb eines Nachtragshaushalts.