Sven Giegold

Umsetzung des Fiskalpakts in EU-Recht vorerst gestoppt

Heute hat der Wirtschafts- und Finanzausschuss (ECON) in einer dramatischen und knappen Abstimmung den Vorschlag für eine Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag für die Übertragung des Fiskalpakts in das EU-Recht mit 25 zu 25 Stimmen abgelehnt. Der intergouvernementale Fiskalpakt von 2012 regelt, wie Mitgliedstaaten Defizite und Schulden kontrollieren müssen. Er regelt damit in leicht veränderter Weise die gleichen Fragen, wie die reformierten Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Änderungen können in einer Krise etwa über Arbeitslosigkeit und Armut entscheiden. Der Fiskalpakt sieht vor, dass er in EU-Recht umgewandelt werden muss. Die Kommission hatte dafür jetzt aber eine Rechtsgrundlage gewählt, die eine Entscheidung allein des Rates der Mitgliedstaaten vorsieht, und dem Parlament lediglich eine Stellungnahme einräumt (Artikel 126, Absatz 14 Vertrag über die Arbeitsweise der EU). Grüne, Sozialdemokraten und Linke lehnten die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage heute ab, weil zu den gleichen Fragen der langfristigen Haushaltsplanung bereits EU-Gesetze auf anderer Rechtsgrundlage (Artikel 121, Absatz 6 Vertrag über die Arbeitsweise der EU) verabschiedet wurden, die eine gleichberechtigte Entscheidung von Parlament und Rat vorgesehen. Diesen Bedenken hat sich nun genau die Hälfte der Abgeordneten angeschlossen.

Das ECON-Sekretariat prüft aktuell die juristischen Konsequenzen der Ablehnung der Position des Ausschusses von heute. Als Grüne fordern wir eine Prüfung durch den Rechtsausschuss (JURI), ob die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage zulässig ist. Eine Studie im Auftrag des Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) legt nahe, dass die bisherige Rechtsgrundlage nicht zulässig ist.

Dazu sagt der wirtschafts- und finanzpolitische Sprecher der Grünen/EFA-Fraktion im Europäischen Parlament, Sven Giegold:

“Das Nein des Parlaments zur Fiskalpakt-Stellungnahme ist ein wichtiges Signal. Eine Übertragung des Fiskalpakt ins EU-Recht im undemokratischen Hau-Ruck-Verfahren ist damit gestoppt. Entscheidungen zwischen öffentlichen Investitionen oder Austerität dürfen niemals an Parlamenten vorbei gemacht werden. Die Regeln des Fiskalpakt sind noch krisenverschärfender als der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt.

Haushaltsregeln der EU dürfen nur in voller Mitentscheidung des Europaparlaments verändert werden. In Mitentscheidung beschlossenes EU-Recht darf ausschließlich im Mitentscheidungsverfahren geändert werden. Es ist traurig, dass Christdemokraten, Liberale und Rechtskonservative heute gemeinsam die demokratischen Rechte des Europaparlaments aushebeln wollten. Es ist ein großer Erfolg, dass sie damit vorerst gescheitert sind. Die gleichberechtigte Entscheidung von Parlament und Rat ist wichtig, um eine Balance der Regeln zu gewährleisten. Europäische Gesetze müssen in unangreifbaren legitimen Verfahren beschlossen werden. Jetzt muss der Rechtsausschuss des Parlaments seine Arbeit aufnehmen und die gewählte Rechtsgrundlage überprüfen. Erst auf dieser Grundlage darf das Europaparlament eine Entscheidung treffen.”

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HINTERGRUND: Begründung des Grünen Änderungsantrags, den Kern des Kommissionsvorschlags in seinem Artikel 3 zu löschen:

Article 3(1) and (2) as proposed by Commission details rules on a medium-term objective in terms of structural balance, a medium-term growth path and a correction mechanism that have already been regulated in Council regulation 1466/97 of 7 July 1997, regulation 1175/2011 of Parliament and Council of 16 November 2011 and regulation 473/2013 of Parliament and Council of 21 May 2013 on the basis of Article 121(6) TFEU. Any amendment of these rules should be done, equally, on the basis of Article 121(6) TFEU, not only the here chosen Article 126(14). This is in accordance with the AFCO commissioned study “Implementation of the Lisbon Treaty – Improving functioning of the EU: Economic and Monetary Policy”, in particular recommendations under the sub-headline “2.5. Inclusion of the TSCG into the EU legal framework”, page 34ff. As the remaining of Article 3 refers mainly to its paragraphs 1 and 2, the rest should be deleted as well.